Barrierefreiheit auf der Website: Betrifft das BFSG deinen Betrieb?
BFSG und Website: Seit 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz. Wann es Handwerker trifft, was Kleinstunternehmen sind, was du jetzt prüfst.
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, trifft die meisten Handwerker-Websites aber nicht. Es greift erst, wenn Privatkunden online einen Vertrag schließen können, etwa im Shop oder bei einer Terminbuchung. Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
In diesem Artikel
- Gilt das BFSG für meine Handwerker-Website?
- Was ist ein Kleinstunternehmen nach dem BFSG?
- Welche Funktionen auf der Website lösen das BFSG aus?
- Was passiert, wenn ich betroffen bin und nichts tue?
- Was bedeutet barrierefrei bei einer Website konkret?
- Lohnt sich Barrierefreiheit auch, wenn ich nicht muss?
- Häufige Fragen
Gilt das BFSG für meine Handwerker-Website?
Meistens nicht. Das BFSG greift erst, wenn Verbraucher auf deiner Website online einen Vertrag schließen können, und Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ganz ausgenommen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es betrifft nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind laut § 2 Nr. 26 BFSG Angebote über Websites oder Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, mit dem Ziel, einen Verbrauchervertrag abzuschließen.
Eine Website, die nur zeigt, was du kannst, und auf der Kunden anrufen oder eine Anfrage schicken, ist damit nicht gemeint. Das sieht auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks so.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.
Was ist ein Kleinstunternehmen nach dem BFSG?
Ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Dienstleistungen gilt das BFSG für solche Betriebe nicht.
Die Ausnahme steht in § 3 Abs. 3 BFSG, die Definition in § 2 Nr. 17. Laut ZDH zählen die Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, Auszubildende und Mitarbeitende in Eltern- oder Mutterschaftsurlaub werden nicht mitgezählt. Drei Gesellen in Vollzeit, zwei Teilzeitkräfte im Büro und zwei Azubis sind also deutlich unter zehn.
Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte verkauft, die selbst unter das BFSG fallen, etwa bestimmte Computer, Lesegeräte oder Terminals, ist unabhängig von der Größe betroffen. Für die meisten Handwerksbetriebe spielt das keine Rolle.
Welche Funktionen auf der Website lösen das BFSG aus?
Ein Online-Shop für Privatkunden und eine Online-Terminbuchung können es auslösen. Ein Kontaktformular, Stellenanzeigen oder eine reine Infoseite lösen es in der Regel nicht aus.
Was der ZDH zu typischen Funktionen sagt
| Funktion auf deiner Website | BFSG betroffen? |
|---|---|
| Reine Informationsseite mit Leistungen und Telefonnummer | Nein |
| Kontaktformular, Rückrufbitte, Chat zur Erstkontaktaufnahme | In der Regel nein |
| Stellenangebote, Newsletter | In der Regel nein |
| Online-Terminbuchung mit Bezahlung | Ja |
| Online-Terminbuchung, bezahlt wird vor Ort | Wahrscheinlich ja |
| Online-Shop für Privatkunden | Ja |
| Shop nur für Gewerbekunden | Nein |
Bei der Terminbuchung ist die Lage am wenigsten klar. Ob ein gebuchter Termin schon ein Vertragsschluss ist, hängt davon ab, was gebucht wird. Ein kostenloser Beratungstermin ist etwas anderes als ein fest gebuchter Service zum Festpreis. Wer hier unsicher ist und mehr als zehn Leute beschäftigt, sollte das mit Kammer oder Anwalt klären.
Was passiert, wenn ich betroffen bin und nichts tue?
Die Marktüberwachung kann eine Nachbesserung verlangen, in bestimmten Fällen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro. Dazu kommen mögliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Die Bußgelder stehen in § 37 BFSG, die Deutsche Handwerks Zeitung nennt bis 100.000 Euro in schweren und bis 10.000 Euro in weniger schweren Fällen. Zuständig sind die Länder, die dafür eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle in Sachsen-Anhalt eingerichtet haben.
Für Betriebe, die keine Kleinstunternehmen sind, gibt es noch einen Ausweg: die unverhältnismäßige Belastung. Dafür musst du laut ZDH eine dokumentierte Selbstbeurteilung nach Anlage 4 zum BFSG machen, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachung informieren. Das ist Aufwand und kein Freifahrtschein.
Was bedeutet barrierefrei bei einer Website konkret?
Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen können die Seite ohne fremde Hilfe nutzen. Maßstab sind in der Praxis die WCAG-Kriterien.
Die wichtigsten Punkte
- Kontrast: Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auch auf hellen Fotos.
- Alternativtexte: Jedes inhaltlich wichtige Bild hat eine kurze Beschreibung.
- Tastatur: Alle Knöpfe, Menüs und Formulare lassen sich ohne Maus bedienen.
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen sagen klar, was fehlt.
- Vergrößern: Die Seite bleibt lesbar, wenn jemand auf 200 Prozent zoomt.
- Videos: Untertitel, wenn im Video etwas Wichtiges gesagt wird.
- Erklärung: Eine Seite, die beschreibt, wie barrierefrei dein Angebot ist und wo man Probleme melden kann.
Laut ZDH soll die Überarbeitung der Norm EN 301 549 erst im Oktober 2026 abgeschlossen sein. Deshalb ist manches noch im Fluss. Wer heute neu baut, orientiert sich an den Kriterien der WCAG auf Stufe AA. Das ist nach heutigem Stand der übliche Maßstab.
Lohnt sich Barrierefreiheit auch, wenn ich nicht muss?
Ja. Gute Kontraste, große Knöpfe und klare Formulare helfen allen, besonders älteren Kunden und allen, die unterwegs am Handy auf deine Seite schauen.
Ein großer Teil deiner Kunden sieht deine Website auf dem Handy, oft draußen, in der Sonne, mit einer Hand. Die meisten Punkte der Liste oben sind genau das, was eine Seite am Handy gut bedienbar macht. Mehr dazu steht im Ratgeber Website am Handy.
Wer eine Online-Terminbuchung plant, sollte Barrierefreiheit gleich bei der Auswahl des Buchungstools abfragen. Was du dabei sonst noch beachten solltest, steht unter Online-Terminbuchung für Handwerker.
In vier Schritten klären, ob du betroffen bist
- Beschäftigte zählen
Vollzeitäquivalente ohne Azubis. Unter zehn und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz: Bei Dienstleistungen bist du raus.
- Funktionen auflisten
Gibt es Shop, Buchung mit Bezahlung oder Buchung eines festen Leistungspakets für Privatkunden?
- Zielgruppe prüfen
Richtet sich die Funktion an Privatkunden oder nur an Gewerbekunden?
- Bei Ja nachbessern
Buchungs- oder Shopstrecke nach WCAG AA prüfen lassen und eine Erklärung zur Barrierefreiheit ergänzen.
Der Hinweis gehört auch in deine Checkliste für eine rechtssichere Website. Der kostenlose Website-Check zeigt dir ohne Anmeldung in unter einer Minute, welche Fehler auf deiner Startseite Anfragen kosten. Ob sich deine Seite mit Tastatur und Vergrößerung bedienen lässt, testest du am schnellsten selbst: Seite öffnen, nur mit der Tab-Taste durchklicken und auf 200 Prozent zoomen.
Häufige Fragen
Nur wenn dein Angebot unter das BFSG fällt. Dann musst du Informationen bereitstellen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Kleinstunternehmen, die nur Dienstleistungen anbieten, sind davon nicht betroffen.
In der Regel nicht. Ein Overlay legt eine Bedienleiste über die Seite, behebt aber keine Fehler im Aufbau, etwa fehlende Beschriftungen in Formularen. Besser ist, die Ursachen direkt zu beheben.
Ja. Maßgeblich ist, dass die Dienstleistung nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht wird. Wann die Website gebaut wurde, spielt dafür keine Rolle.
Nein. Laut ZDH wird in Vollzeitäquivalenten gerechnet. Zwei Halbtagskräfte zählen also zusammen wie eine Vollzeitkraft, Auszubildende werden gar nicht mitgezählt.
Die Länder haben dafür eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle mit Sitz in Sachsen-Anhalt eingerichtet. Sie kann Prüfungen durchführen, Nachbesserung verlangen und Bußgelder verhängen.
Quellen
- § 1 BFSG: Zweck und Anwendungsbereich, abgerufen am 04.11.2026
- § 2 BFSG: Begriffsbestimmungen (Nr. 17 Kleinstunternehmen, Nr. 26), abgerufen am 04.11.2026
- § 3 BFSG: Barrierefreiheitsanforderungen, Ausnahme Kleinstunternehmen, abgerufen am 04.11.2026
- ZDH: Praxis Recht, Barrierefreiheit von Webseiten (Stand August 2026), abgerufen am 04.11.2026
- Deutsche Handwerks Zeitung: Digitale Barrierefreiheit (28.07.2025), abgerufen am 04.11.2026