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Recht und Pflichten

Cookie-Banner: Wann brauchst du einen und wann nicht?

Cookie-Banner Pflicht oder nicht? Was § 25 TDDDG verlangt, wann du ohne Banner auskommst und warum der Ablehnen-Button auf die erste Ebene gehört.

Armin FranzAktualisiert am 6 Min. Lesezeit
Armin Franz sitzt nachdenklich mit der Hand am Kinn am Schreibtisch
Kurz gesagt

Ein Cookie-Banner ist nur Pflicht, wenn deine Seite eine Einwilligung braucht. Das ist nach § 25 TDDDG der Fall, sobald sie Cookies oder ähnliche Techniken nutzt, die nicht unbedingt nötig sind, etwa Tracking, YouTube oder Google Maps. Wenn du einen Banner hast, muss Ablehnen so einfach sein wie Zustimmen.

In diesem Artikel
  1. Ist ein Cookie-Banner Pflicht?
  2. Wann brauchst du keinen Cookie-Banner?
  3. Muss der Banner einen Ablehnen-Button haben?
  4. Was ist mit der neuen Einwilligungsverwaltungsverordnung?
  5. Wie findest du heraus, ob deine Seite einen Banner braucht?
  6. Was passiert, wenn mein Cookie-Banner nicht stimmt?
  7. Häufige Fragen

Nicht automatisch. Pflicht ist eine Einwilligung, sobald deine Seite Informationen auf dem Gerät speichert oder ausliest, die für die gewünschte Funktion nicht unbedingt nötig sind.

Die Regel steht in § 25 TDDDG, dem Gesetz, das bis Mai 2024 TTDSG hieß. Absatz 1 verlangt die Einwilligung für jeden Zugriff auf das Endgerät, Absatz 2 macht eine Ausnahme für das, was unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert.

Der Banner ist also nur das Werkzeug, mit dem du eine Einwilligung einholst. Brauchst du keine Einwilligung, brauchst du auch keinen Banner. Das ist bei kleinen Handwerkerseiten öfter möglich, als viele denken.

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.

Wenn deine Seite nur technisch notwendige Cookies setzt, Schriften selbst ausliefert, keine Tracking-Tools nutzt und Karten oder Videos erst nach einem Klick lädt.

Brauchst du einen Banner? Typische Fälle

Brauchst du einen Banner? Typische Fälle
Was auf deiner Seite läuftEinwilligung nötig?
Nur Text, Bilder, eigene Schriften, KontaktformularIn der Regel nein
Warenkorb oder Login-Cookie, das der Besucher selbst auslöstIn der Regel nein, Ausnahme nach § 25 Abs. 2 Nr. 2
Google Analytics, Meta-Pixel, Werbe-TrackingJa
YouTube oder Google Maps direkt eingebettetJa, vor dem Laden
Google Fonts vom Google-ServerNach DSGVO problematisch, besser lokal einbinden
Einfache Besucherzählung ohne Cookies und ohne PersonenbezugUmstritten, hängt von der Konfiguration ab
Quellen: § 25 TDDDG, DSK-Orientierungshilfe Digitale Dienste, Version 1.2 (November 2024), Randnummern 74 bis 90. Einzelfälle können anders liegen.

Bei der Statistik ist die Lage am wenigsten klar. Die Datenschutzkonferenz sagt selbst, dass es keine pauschale Antwort gibt und es auf die genaue Einstellung und den Zweck ankommt (Rz. 87 bis 90). Wer ganz ohne Banner auskommen will, verzichtet auf Statistik oder lässt sich die konkrete Konfiguration bestätigen.

Muss der Banner einen Ablehnen-Button haben?

Ja, praktisch schon. Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen. Nur „Alle akzeptieren“ und „Einstellungen“ auf der ersten Ebene reicht nach aktueller Rechtsprechung nicht.

Das OLG Köln hat 2024 den Banner von wetteronline.de beanstandet: Auf der ersten Ebene gab es keine gleichwertige Ablehnen-Möglichkeit, und ein „X“ zum Schließen sollte als Zustimmung gelten (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, 6 U 80/23). Beides war nach Ansicht des Gerichts keine wirksame Einwilligung.

Die Datenschutzbehörden sehen es genauso. Laut DSK-Orientierungshilfe muss die Ablehnung ohne Mehraufwand an Klicks möglich sein, eine Ablehnung erst auf der zweiten Ebene beeinträchtigt die Freiwilligkeit (Rz. 48 bis 58). Vorausgewählte Häkchen sind ohnehin unwirksam, das hat der EuGH schon 2019 entschieden (Planet49, C-673/17).

So sieht ein sauberer Banner aus

  • Zwei gleichwertige Knöpfe: „Alle akzeptieren“ und „Ablehnen“ in gleicher Größe und Auffälligkeit auf der ersten Ebene.
  • Klare Zwecke: In einfachen Worten, wofür du die Einwilligung willst, zum Beispiel „Videos von YouTube anzeigen“.
  • Nichts vorab laden: Tracking und Einbettungen starten erst nach dem Klick auf Zustimmen.
  • Widerruf jederzeit: Ein Link wie „Cookie-Einstellungen“ im Fußbereich, damit Besucher ihre Wahl ändern können.
  • Kein Trick mit dem X: Schließen darf nicht als Zustimmung zählen.

Was ist mit der neuen Einwilligungsverwaltungsverordnung?

Sie gilt seit 1. April 2025 und erlaubt anerkannte Dienste, die Cookie-Entscheidungen zentral speichern. Die Nutzung ist freiwillig, dein Banner bleibt vorerst nötig.

Die Grundlage ist § 26 TDDDG. Solche Dienste müssen von der Bundesdatenschutzbeauftragten anerkannt werden. Laut IHK Gera war beim Start noch kein Dienst gelistet, und Website-Betreiber müssen nichts umstellen. Für deinen Betrieb ändert sich damit praktisch nichts.

Das Beispiel zeigt etwas, das für Banner genauso gilt: Jedes Skript, das du nicht brauchst, ist eins weniger, das bremst, das Einwilligung braucht und das in der Datenschutzerklärung stehen muss. Die schlankste Lösung ist oft auch die rechtlich einfachste.

Wie findest du heraus, ob deine Seite einen Banner braucht?

Indem du prüfst, welche Cookies und fremden Dienste deine Seite lädt, bevor jemand irgendwo klickt. Das geht mit dem Browser in zehn Minuten.

Selbsttest in zehn Minuten

  1. Privates Fenster öffnen

    Rufe deine Website in einem privaten Browserfenster auf, damit keine alten Einstellungen stören.

  2. Entwicklertools öffnen

    Rechtsklick, „Untersuchen“, dann den Reiter „Netzwerk“ und „Anwendung“ oder „Speicher“ anschauen.

  3. Fremde Adressen suchen

    Tauchen Adressen wie fonts.googleapis.com, google-analytics.com, youtube.com oder maps.google.com auf, bevor du geklickt hast?

  4. Cookies ansehen

    Welche Cookies stehen im Speicher? Alles, was nicht dem Betrieb der Seite dient, braucht eine Einwilligung.

  5. Ergebnis notieren

    Die Liste ist die Grundlage für Banner, Datenschutzerklärung und das Gespräch mit deinem Webdesigner.

Möglich sind Beschwerden bei der Datenschutzaufsicht, Abmahnungen von Verbänden und Bußgelder. Die meisten Fehler lassen sich aber schnell beheben, oft schon durch weniger eingebundene Dienste.

Das Kölner Verfahren betraf ein großes Wetterportal. Für Handwerkerseiten ist der wichtigste Schritt, Dienste ohne Nutzen zu entfernen und den Rest sauber zu steuern. Wie das bei einzelnen Diensten geht, steht in den Ratgebern zu YouTube-Videos, Google Maps und Google Fonts.

Der kostenlose Website-Check zeigt dir ohne Anmeldung in unter einer Minute, welche Fehler auf deiner Startseite Anfragen kosten. Welche Dienste vor dem ersten Klick laden, zeigt dir der Selbsttest oben. Willst du das Ergebnis gemeinsam besprechen, geht das im Erstgespräch.

Häufige Fragen

Armin Franz sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem hellen Sprossenfenster

Armin Franz

Webdesigner für Handwerksbetriebe in Bayern

Ich baue Websites für Handwerksbetriebe und sorge dafür, dass sie bei Google und in KI-Suchen gefunden werden. In diesem Ratgeber schreibe ich auf, was ich aus Kundengesprächen und eigenen Projekten weiß.

Mehr über mich

Quellen

  1. § 25 TDDDG: Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, abgerufen am 04.11.2026
  2. DSK: Orientierungshilfe für Anbieter digitaler Dienste, Version 1.2 (November 2024), abgerufen am 04.11.2026
  3. OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, 6 U 80/23 (Verbraucherzentrale NRW), abgerufen am 04.11.2026
  4. EuGH, Urteil vom 01.10.2019, C-673/17 (Planet49), abgerufen am 04.11.2026
  5. IHK Gera: Einwilligungsverwaltungsverordnung seit 01.04.2025, abgerufen am 04.11.2026