Preise auf der Website angeben: Was die Preisangabenverordnung verlangt
Preise auf der Website: Was die Preisangabenverordnung für Handwerker verlangt, wann brutto Pflicht ist, wie Ab-Preise erlaubt sind und was für B2B gilt.
Online Preise zu nennen ist für Handwerker keine Pflicht. Wirbst du aber gegenüber Privatkunden mit Preisen, verlangt die Preisangabenverordnung Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller festen Nebenkosten. Ab-Preise sind erlaubt, wenn sie realistisch sind. Gegenüber reinen Gewerbekunden gilt die PAngV nicht, Nettopreise sind dort möglich.
In diesem Artikel
- Muss ich auf meiner Website Preise angeben?
- Gilt die Preisangabenverordnung auch für Gewerbekunden?
- Was muss im Gesamtpreis für Privatkunden alles drin sein?
- Darf ich mit Ab-Preisen werben?
- Brauche ich als Handwerker ein Preisverzeichnis?
- Was gilt für Kostenvoranschläge und Preisrechner auf der Website?
- Wie zeige ich Preise, ohne mich festzulegen?
- Häufige Fragen
Muss ich auf meiner Website Preise angeben?
Nein. Eine Pflicht, Preise online zu nennen, gibt es für Handwerker nicht. Wenn du aber gegenüber Privatkunden mit Preisen wirbst, müssen es Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer sein.
Die Preisangabenverordnung regelt nicht, ob du Preise nennst, sondern wie. Nach § 3 Abs. 1 PAngV muss, wer Verbrauchern Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen dafür wirbt, den Gesamtpreis angeben. Gesamtpreis ist laut § 2 Nr. 3 PAngV der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Viele Handwerker nennen online gar keine Preise, weil jeder Auftrag anders ist. Das ist erlaubt. Ob es klug ist, steht auf einem anderen Blatt: Interessenten wollen wenigstens wissen, in welcher Größenordnung sie landen.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.
Gilt die Preisangabenverordnung auch für Gewerbekunden?
Nein. Die PAngV schützt Verbraucher. Richtet sich dein Angebot nur an Gewerbekunden, darfst du Nettopreise nennen, solltest sie aber deutlich als netto kennzeichnen.
Der Anwendungsbereich steht in § 1 Abs. 1 PAngV: Es geht um Angebote und Werbung gegenüber Verbrauchern. Ein Elektriker, der ausschließlich Industriekunden betreut, kann also mit „zzgl. MwSt.“ arbeiten.
Schwierig wird es bei Mischbetrieben. Wer Privat- und Gewerbekunden auf derselben Seite anspricht, sollte bei Preisen für Privatkunden immer brutto angeben. Ein kleiner Hinweis „Preise für Gewerbekunden“ reicht nicht, wenn sich die Seite erkennbar auch an Privatleute richtet.
Was muss im Gesamtpreis für Privatkunden alles drin sein?
Alles, was der Kunde für die beworbene Leistung zwingend zahlen muss: Mehrwertsteuer, Anfahrtspauschale, Pflichtmaterial und feste Nebenkosten. Was nur optional dazukommt, nennst du getrennt.
Was in den Gesamtpreis gehört
- Mehrwertsteuer: Immer enthalten. Als Kleinunternehmer schreibst du dazu, dass nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird.
- Anfahrt: Wird sie immer berechnet, gehört sie in den Gesamtpreis oder steht unübersehbar direkt daneben.
- Material: Bei Festpreisen für eine Leistung, etwa Reifenwechsel, gehören die zwingend nötigen Teile dazu.
- Entsorgung: Fällt sie immer an, gehört sie in den Preis.
- Optionale Extras: Getrennt nennen, zum Beispiel „Aufpreis für Notdienst am Wochenende“.
Darf ich mit Ab-Preisen werben?
Ja, wenn der genannte Preis tatsächlich zu bekommen ist und nicht nur in einem unrealistischen Sonderfall. Sonst ist der Ab-Preis irreführend und kann abgemahnt werden.
Irreführend ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG unter anderem eine unwahre oder täuschende Angabe über den Preis oder die Art der Preisberechnung. Ein „ab 49 Euro“, wenn praktisch jeder Kunde 180 Euro zahlt, ist genau das.
Lässt sich der Preis vorher nicht genau berechnen, verlangt § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG bei einem konkreten Angebot, die Art der Preisberechnung und mögliche Zusatzkosten zu nennen. Für Handwerker heißt das zum Beispiel: Stundensatz inklusive Mehrwertsteuer, Anfahrtspauschale und Hinweis, dass Material nach Aufwand dazukommt.
So formulierst du Preise sauber
| Statt | Besser |
|---|---|
| „Ab 49 €“ (kaum jemand zahlt das) | „Ab 49 € inkl. MwSt. für bis zu 30 Minuten, die meisten Einsätze liegen bei 90 bis 150 €“ |
| „Stundensatz 55 €“ | „Stundensatz 65,45 € inkl. MwSt. zzgl. Anfahrtspauschale 23,80 €“ |
| „Bad ab 8.000 €“ ohne Erklärung | „Kleines Bad bis 5 m² ab 8.000 € inkl. MwSt., abhängig von Fliesen und Ausstattung“ |
| „Preise auf Anfrage“ ohne alles | „Preise nach Besichtigung, die Besichtigung kostet 0 €“ |
Brauche ich als Handwerker ein Preisverzeichnis?
Nur, wenn du Leistungen zu festen Sätzen anbietest. Wer üblicherweise nach schriftlichem Angebot oder Kostenvoranschlag arbeitet, ist von der Pflicht zum Preisverzeichnis ausgenommen.
§ 12 Abs. 1 PAngV verlangt von Betrieben, die Verbrauchern Leistungen anbieten, ein Preisverzeichnis für die wesentlichen Leistungen oder die Verrechnungssätze, etwa Stunden- und Kilometersätze, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Aushängen musst du es in den Geschäftsräumen.
Die wichtige Ausnahme steht in § 12 Abs. 4 Nr. 1 PAngV: Sie gilt nicht für Leistungen, die üblicherweise auf Grundlage schriftlicher, einzelfallbezogener Angebote oder Voranschläge erbracht werden. Der Dachdecker mit individuellem Angebot ist damit raus, die Kfz-Werkstatt mit festen Sätzen für Standardarbeiten eher nicht.
Was gilt für Kostenvoranschläge und Preisrechner auf der Website?
Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel kostenlos und bei deutlicher Überschreitung musst du den Kunden informieren. Online-Preisrechner sollten klar als unverbindlicher Richtwert inklusive Mehrwertsteuer gekennzeichnet sein.
Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Willst du Geld dafür, vereinbar das vorher. Zeichnet sich ab, dass der Voranschlag wesentlich überschritten wird, musst du den Kunden nach § 649 BGB unverzüglich informieren.
Ein Preisrechner auf der Website kann viele Rückfragen sparen, wenn er ehrlich ist. Schreib dazu, was eingerechnet ist und was nicht, und dass der verbindliche Preis nach Besichtigung oder im schriftlichen Angebot steht. Viele Betriebe befürchten, ein Konfigurator stelle mehr Fragen, als er beantwortet. Das stimmt, wenn er unklar ist. Ein ehrlicher Rechner mit klaren Grenzen funktioniert dagegen.
Wie zeige ich Preise, ohne mich festzulegen?
Mit Preisklassen oder Spannen und einer kurzen Erklärung, wovon der Preis abhängt. Der verbindliche Betrag steht dann im schriftlichen Angebot, bevor die Arbeit beginnt.
So mache ich es auf meiner eigenen Preisseite Was kostet eine Website?. Keine Festpreise, sondern vier Preisklassen: unter 1.000 € selbst gebaut, 1.000 bis 3.000 € Einsteiger-Paket, ab 3.000 € maßgeschneidert, 5.000 bis 20.000 € bei klassischen Agenturen. Meine Kunden sind Betriebe, die PAngV gilt hier also nicht. Trotzdem hilft die Einordnung, weil sie Erwartungen klärt, bevor jemand anruft.
Für deinen Betrieb gilt dasselbe Prinzip: Gib eine ehrliche Größenordnung, erkläre, wovon der Preis abhängt, und mach klar, wann der Kunde den verbindlichen Preis bekommt. Wie Preise und andere Vertrauenssignale zusammenspielen, steht im Ratgeber Vertrauen auf der Website. Was bei Werbeaussagen sonst noch zu beachten ist, findest du unter Mit Meisterbetrieb werben und in der Checkliste für eine rechtssichere Website.
Häufige Fragen
Diese Pflicht aus § 11 PAngV gilt nur für Waren, nicht für Leistungen. Verkaufst du Produkte wie Ersatzteile oder Zubehör an Privatkunden und senkst den Preis, musst du den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben.
Ja. Eine Pflicht zur Preisangabe im Internet gibt es nicht. Für Kunden ist eine grobe Einordnung aber hilfreicher, etwa typische Spannen oder die Faktoren, die den Preis bestimmen.
Verstöße gegen die PAngV sind nach § 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten. Daneben droht eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände, weil falsche Preisangaben auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Nein, die Website ist dafür nicht vorgeschrieben. Arbeitest du nach festen Verrechnungssätzen, gehört das Preisverzeichnis in deine Geschäftsräume. Nennst du die Sätze online, dann inklusive Mehrwertsteuer.
Ja. Die Regeln gelten für jede Werbung gegenüber Privatkunden, egal ob auf der Website, bei Instagram, im Google-Unternehmensprofil oder im Flyer.
Quellen
- § 1 PAngV: Anwendungsbereich, abgerufen am 04.11.2026
- § 2 PAngV: Begriffsbestimmungen (Gesamtpreis), abgerufen am 04.11.2026
- § 3 PAngV: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, abgerufen am 04.11.2026
- § 12 PAngV: Preisangaben für Leistungen, abgerufen am 04.11.2026
- § 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen, abgerufen am 04.11.2026
- § 5b UWG: Wesentliche Informationen, abgerufen am 04.11.2026
- § 632 BGB: Vergütung, Kostenanschlag, abgerufen am 04.11.2026