AGB für Handwerker: Brauchst du welche auf der Website?
AGB für Handwerker: Wann sie sinnvoll sind, warum die Website allein nicht reicht, was die VOB/B bei Privatkunden bringt und was seit 2026 neu ist.
Handwerker brauchen keine AGB, ohne sie gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Wer AGB nutzt, muss im Angebot ausdrücklich darauf hinweisen, ein Link auf der Website reicht nicht. Die VOB/B bringt gegenüber Privatkunden kaum Vorteile. Schließt du Verträge online, kommen Widerrufsbelehrung und seit Juni 2026 der Widerrufsbutton dazu.
In diesem Artikel
- Braucht ein Handwerksbetrieb AGB?
- Reicht es, die AGB auf die Website zu stellen?
- Darf ich die VOB/B gegenüber Privatkunden verwenden?
- Was darf in Handwerker-AGB für Privatkunden nicht stehen?
- Was ändert sich, wenn Kunden auf der Website buchen oder bestellen?
- Wo sollten die AGB auf der Website stehen?
- Häufige Fragen
Braucht ein Handwerksbetrieb AGB?
Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Ohne AGB gilt das Werkvertragsrecht im BGB. AGB lohnen sich, wenn du Zahlungen, Abnahme oder Termine einheitlich regeln willst.
Viele Handwerker arbeiten jahrelang ohne eigene AGB, und das ist in Ordnung. Das BGB regelt den Werkvertrag ausführlich: Vergütung, Abnahme, Mängelrechte. Eigene Geschäftsbedingungen sind nur dann sinnvoll, wenn sie dir wirklich etwas bringen, etwa klare Regeln für Abschlagszahlungen, Anfahrt oder Terminabsagen.
Wichtig ist: Schlechte AGB sind schlimmer als keine. Unwirksame Klauseln fallen weg, und im schlimmsten Fall bekommst du dafür eine Abmahnung.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.
Reicht es, die AGB auf die Website zu stellen?
Nein. AGB gelten nur, wenn du beim Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und der Kunde sie lesen kann. Ein Link im Fußbereich allein reicht nicht.
Die Voraussetzungen stehen in § 305 Abs. 2 BGB. Bei Privatkunden heißt das in der Praxis: Der Hinweis gehört in das Angebot oder die Auftragsbestätigung, und die AGB liegen bei oder sind dort verlinkt. Bei Gewerbekunden sind die Anforderungen geringer, weil § 305 Abs. 2 nach § 310 Abs. 1 BGB für sie nicht gilt. Auch dort sollte der Hinweis aber im Angebot stehen.
Die Website ist trotzdem ein guter Ort für deine AGB, weil Kunden sie dort jederzeit nachlesen können. Sie ersetzt nur nicht den Hinweis im Angebot.
So werden deine AGB Teil des Vertrags
- Hinweis ins Angebot
Ein Satz wie: „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar unter deinbetrieb.de/agb und als Anlage beigefügt.“
- Text beilegen
Bei Privatkunden die AGB als PDF zum Angebot oder ausgedruckt dazu.
- Bestätigung einholen
Unterschrift unter das Angebot oder eine Auftragsbestätigung, in der die AGB erwähnt sind.
- Online-Buchung
Bei Verträgen über die Website die AGB vor dem Absenden verlinken und bestätigen lassen.
- Version aufbewahren
Speichere, welche Fassung zu welchem Zeitpunkt galt.
Darf ich die VOB/B gegenüber Privatkunden verwenden?
Du darfst, aber sie bringt dir dort kaum Vorteile. Gegenüber Verbrauchern wird jede Klausel der VOB/B voll geprüft, und du musst den Text aushändigen.
Das hat der Bundesgerichtshof am 24. Juli 2008 entschieden (Az. VII ZR 55/07): Die besondere Stellung der VOB/B gilt nicht, wenn sie gegenüber Verbrauchern verwendet wird. Einige Klauseln halten der Prüfung dann nicht stand.
Gegenüber Gewerbekunden und öffentlichen Auftraggebern ist die VOB/B dagegen üblich und privilegiert, wenn sie ohne Änderungen als Ganzes vereinbart wird (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). Für Privatkunden sind eigene, auf Verbraucher zugeschnittene Bedingungen deshalb meist die bessere Wahl.
AGB oder VOB/B: Was passt wofür?
| Frage | Privatkunden | Gewerbe- und öffentliche Auftraggeber |
|---|---|---|
| Gesetz ohne AGB | Möglich, Werkvertragsrecht des BGB | Möglich |
| Eigene AGB | Sinnvoll, aber streng geprüft | Sinnvoll, mehr Spielraum |
| VOB/B | Wenig Vorteil, jede Klausel wird geprüft | Üblich, privilegiert, wenn unverändert |
| Einbeziehung | Ausdrücklicher Hinweis und Text aushändigen | Hinweis im Angebot genügt meist |
Was darf in Handwerker-AGB für Privatkunden nicht stehen?
Klauseln, die Kunden unangemessen benachteiligen. Dazu gehören ein Ausschluss der Haftung für grobe Fehler, eine verkürzte Gewährleistung und überhöhte Abschlagszahlungen.
Typische Fehler in Handwerker-AGB
- Haftung ganz ausschließen: Für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit und für grobe Fahrlässigkeit ist das nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
- Überhöhte Abschläge: Beim Verbraucherbauvertrag dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der Vergütung nicht übersteigen (§ 650m BGB).
- Pauschale Stornogebühren ohne Grenze: Eine Pauschale muss angemessen sein, und der Kunde muss nachweisen dürfen, dass dir weniger Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 BGB).
- Überraschende Klauseln: Was ein Kunde nicht erwarten muss, wird nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil.
- Veraltete Hinweise: Der Link zur EU-Streitschlichtungsplattform gehört seit Juli 2025 nicht mehr in die AGB.
Die allgemeine Grenze steht in § 307 BGB: Unwirksam ist, was den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Kopierte AGB aus dem Netz oder von einem anderen Gewerk sind deshalb riskant. Frag bei deiner Innung oder deinem Fachverband nach Mustern, die für dein Gewerk gemacht sind.
Was ändert sich, wenn Kunden auf der Website buchen oder bestellen?
Dann schließt du einen Vertrag im Fernabsatz. Privatkunden haben meist ein Widerrufsrecht, über das du belehren musst, und seit Juni 2026 brauchst du dafür einen Widerrufsbutton.
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer bei Verbraucherverträgen, die über eine Online-Oberfläche geschlossen werden und bei denen ein Widerrufsrecht besteht, eine gut sichtbare Widerrufsfunktion anbieten, etwa mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Die Regel steht im neuen § 356a BGB, die IHK für Oberfranken Bayreuth hat die Details zusammengefasst. Verträge per Telefon oder vor Ort sind nicht betroffen.
Ob eine Online-Terminbuchung schon ein Vertragsschluss ist, hängt davon ab, was gebucht wird. Ein unverbindlicher Besichtigungstermin ist etwas anderes als ein fest gebuchter Service. Mehr dazu unter Online-Terminbuchung für Handwerker.
Wo sollten die AGB auf der Website stehen?
Auf einer eigenen Seite, die im Fußbereich jeder Seite verlinkt ist, getrennt von Impressum und Datenschutz. Bei Online-Buchungen zusätzlich direkt vor dem Absenden.
Nenn die Seite einfach „AGB“ und schreib oben das Datum der aktuellen Fassung hin. Biete sie zusätzlich als PDF zum Speichern an, dann kannst du sie im Angebot verlinken und als Anhang mitschicken.
Die Pflichtangaben im Impressum findest du unter Impressum für Handwerker, die Regeln für Preise unter Preise auf der Website angeben. Der kostenlose Website-Check zeigt dir ohne Anmeldung in unter einer Minute, welche Fehler auf deiner Startseite Anfragen kosten. Die Prüfung der Klauseln selbst gehört zu Kammer oder Anwalt.
Häufige Fragen
Frag zuerst bei deiner Innung, deinem Fachverband oder deiner Handwerkskammer. Viele stellen ihren Mitgliedern Muster zur Verfügung, die auf das Gewerk und auf Privatkunden zugeschnitten sind. Generatoren aus dem Netz passen oft eher zu Onlineshops.
Gegenüber Unternehmern reicht in der Regel ein klarer Hinweis im Angebot, dass deine AGB gelten, und dass sie auf Wunsch zugänglich sind. Haben beide Seiten eigene AGB, gelten widersprüchliche Klauseln meist nicht.
Immer dann, wenn sich Gesetze ändern oder du neue Leistungen anbietest, etwa Online-Buchung oder Wartungsverträge. Ein jährlicher Blick ist ein guter Rhythmus, 2025 und 2026 gab es mit OS-Plattform und Widerrufsbutton gleich zwei Anlässe.
Oft ja. Bei Verträgen, die außerhalb deiner Geschäftsräume mit Verbrauchern geschlossen werden, besteht in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Für die Belehrung gibt es ein gesetzliches Muster in Anlage 1 zum EGBGB.
Eine Pflicht, sie auf der Website zu veröffentlichen, gibt es nicht. Es ist aber praktisch, weil du im Angebot einfach auf den Link verweisen kannst und Kunden die aktuelle Fassung jederzeit finden.
Quellen
- § 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, abgerufen am 04.11.2026
- § 307 BGB: Inhaltskontrolle, abgerufen am 04.11.2026
- § 650m BGB: Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag, abgerufen am 04.11.2026
- BGH, Urteil vom 24.07.2008, VII ZR 55/07 (VOB/B gegenüber Verbrauchern), abgerufen am 04.11.2026
- IHK für Oberfranken Bayreuth: Widerrufsbutton wird Pflicht, abgerufen am 04.11.2026
- IHK Osnabrück: OS-Plattform seit 20.07.2025 eingestellt, abgerufen am 04.11.2026