Impressum für Handwerker: Diese Angaben sind Pflicht
Impressum für Handwerker nach § 5 DDG: Pflichtangaben, Kammer, Berufsbezeichnung, Rechtsform und was seit Juli 2025 raus muss. Mit Prüfliste.
Als Handwerker brauchst du ein Impressum nach § 5 DDG: Name, Anschrift, E-Mail, ein zweiter schneller Kontaktweg und, falls vorhanden, die USt-IdNr. Bei zulassungspflichtigen Handwerken kommen Handwerkskammer, Berufsbezeichnung, verleihender Staat und die Handwerksordnung dazu. Den Link zur EU-Streitschlichtungsplattform löschst du, die gibt es seit Juli 2025 nicht mehr.
In diesem Artikel
- Brauche ich als Handwerker überhaupt ein Impressum?
- Welche Angaben gehören in jedes Impressum?
- Was muss ein Handwerksbetrieb zusätzlich angeben?
- Muss meine Privatadresse ins Impressum, wenn ich von zu Hause arbeite?
- Was gehört seit 2025 nicht mehr ins Impressum?
- Wo muss das Impressum auf der Website stehen?
- Was passiert, wenn im Impressum etwas fehlt?
- Häufige Fragen
Brauche ich als Handwerker überhaupt ein Impressum?
Ja. Sobald du deinen Betrieb im Netz zeigst, also auf Website, Facebook oder Instagram, brauchst du ein Impressum. Das gilt auch für Einzelunternehmer und kleine Betriebe.
Die Pflicht steht in § 5 DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat im Mai 2024 das alte Telemediengesetz ersetzt. Wer in seinem Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG“ stehen hat, sollte das auf § 5 DDG ändern. Inhaltlich hat sich für Handwerker wenig getan, die Überschrift verweist aber auf ein Gesetz, das es nicht mehr gibt.
Gemeint sind „geschäftsmäßige“ Angebote. Eine Betriebswebsite ist das immer, auch wenn du darauf nichts verkaufst. Für Firmenprofile in sozialen Netzwerken gilt das genauso; das LG Aschaffenburg hat das schon 2011 für eine Facebook-Seite entschieden (Az. 2 HK O 54/11).
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.
Welche Angaben gehören in jedes Impressum?
Name und vollständige Anschrift, eine E-Mail-Adresse, ein zweiter schneller Kontaktweg wie das Telefon und, falls vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG
- Name und Anschrift: Bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname, dazu die ladungsfähige Adresse des Betriebs. Ein Postfach reicht nicht.
- E-Mail-Adresse: Ausgeschrieben, nicht nur als Kontaktformular.
- Zweiter Kontaktweg: Der EuGH verlangt neben der E-Mail einen weiteren schnellen Weg (Urteil vom 16.10.2008, C-298/07). Am einfachsten ist deine Telefonnummer.
- Register: Bist du im Handelsregister eingetragen (e.K., GmbH, UG, KG), kommen Registergericht und Registernummer dazu.
- USt-IdNr. oder W-IdNr.: Nur wenn du eine hast. Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum.
- Vertretung: Bei GmbH und UG die Geschäftsführer mit vollem Namen.
Was muss ein Handwerksbetrieb zusätzlich angeben?
Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk kommen die Handwerkskammer, die Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie verliehen wurde, und der Hinweis auf die Handwerksordnung dazu.
Das regelt § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG für sogenannte reglementierte Berufe. Dazu zählen die Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung, also zum Beispiel Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Dachdecker oder Kfz-Techniker.
Konkret heißt das: Kammer mit Anschrift, deine Berufsbezeichnung (etwa „Elektrotechnikermeister“), der Zusatz „verliehen in der Bundesrepublik Deutschland“ und ein Verweis auf die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung. Die Betriebsnummer der Handwerksrolle ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, schadet aber nicht und schafft Vertrauen.
Ob du zusätzlich eine Aufsichtsbehörde nennen musst (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG), ist nicht eindeutig geklärt. Die Frage ist, ob die Eintragung in die Handwerksrolle als behördliche Zulassung zählt. Viele Muster nennen sicherheitshalber die Handwerkskammer oder das Gewerbeamt. Frag hier am besten deine Kammer, was sie empfiehlt.
Was je nach Rechtsform dazukommt
| Rechtsform | Zusätzliche Angaben im Impressum |
|---|---|
| Einzelunternehmen, nicht eingetragen | Vor- und Nachname, eine Fantasiebezeichnung allein reicht nicht |
| e.K. (eingetragener Kaufmann) | Firma mit Zusatz e.K., Registergericht, Handelsregisternummer |
| GbR | Name der GbR und alle Gesellschafter; bei eingetragener GbR (eGbR) zusätzlich Register und Nummer |
| GmbH oder UG | Firma mit Rechtsform, Geschäftsführer, Registergericht, Handelsregisternummer |
| GmbH & Co. KG | KG und Komplementär-GmbH jeweils mit Register, dazu deren Geschäftsführer |
Muss meine Privatadresse ins Impressum, wenn ich von zu Hause arbeite?
Ja, wenn dein Betrieb dort gemeldet ist. Verlangt wird die ladungsfähige Anschrift der Niederlassung. Ein Postfach oder eine reine Postadresse genügen dafür nicht.
Viele Gründer im Handwerk starten aus der eigenen Garage oder dem Keller. Dann ist die Wohnadresse eben auch die Betriebsadresse. Wer das nicht will, kann eine Werkstatt oder ein Büro anmieten und den Betrieb dort führen. Eine bloße Weiterleitungsadresse ohne echten Betrieb ist keine Lösung.
Was gehört seit 2025 nicht mehr ins Impressum?
Der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung. Die Plattform ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet, ein alter Hinweis kann als irreführend gelten.
Die EU hat die OS-Plattform mit der Verordnung (EU) 2024/3228 eingestellt. Die IHK Osnabrück rät, Links darauf aus Impressum, AGB und E-Mail-Signatur zu entfernen. Die Handwerkskammer Münster empfiehlt das ebenfalls.
Was bleibt, ist der Hinweis zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG. Pflicht ist er erst, wenn du am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte hattest. Kleinere Betriebe dürfen ihn trotzdem aufnehmen, etwa so: „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Wo muss das Impressum auf der Website stehen?
Leicht erkennbar, direkt erreichbar und ständig verfügbar. In der Praxis heißt das: ein Link mit dem Wort Impressum im Fußbereich jeder Seite, auch auf dem Handy.
Der BGH hält es für ausreichend, wenn das Impressum mit zwei Klicks erreichbar ist (Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03). Versteckte Begriffe wie „Backstage“ oder ein Impressum nur als Bild sind dagegen riskant. Nenn den Link einfach „Impressum“.
Auf Instagram und Facebook kannst du einen Link auf das Impressum deiner Website setzen. Achte darauf, dass er klar beschriftet ist, etwa „Impressum: deinbetrieb.de/impressum“.
Was passiert, wenn im Impressum etwas fehlt?
Möglich ist ein Bußgeld bis 50.000 Euro, häufiger ist eine Abmahnung. Konkurrenten bekommen dafür seit Ende 2020 aber keine Anwaltskosten mehr erstattet.
Das Bußgeld steht in § 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 DDG. Im Alltag wichtiger ist das Wettbewerbsrecht: Nach § 13 Abs. 4 UWG können Mitbewerber für Verstöße gegen Informationspflichten im Internet keinen Aufwendungsersatz verlangen. Das hat die alten Abmahnwellen ums Impressum deutlich gebremst.
Verbände und Kammern können trotzdem abmahnen. Ein vollständiges Impressum kostet dich 15 Minuten und erspart dir viel Ärger. Was du tust, wenn doch Post kommt, steht im Ratgeber Abmahnung wegen der Website.
Dein Impressum in 15 Minuten prüfen
- Überschrift anpassen
„Angaben gemäß § 5 DDG“ statt TMG. Steht noch TMG drin, ist das ein Zeichen, dass seit 2024 niemand draufgeschaut hat.
- Kontakt prüfen
Stimmen Adresse, E-Mail und Telefonnummer? Funktioniert die E-Mail-Adresse wirklich?
- Handwerksangaben ergänzen
Kammer, Berufsbezeichnung, „verliehen in Deutschland“, Link zur Handwerksordnung.
- Altlasten löschen
OS-Plattform-Link raus, Hinweis zur Verbraucherschlichtung prüfen.
- Social-Media-Profile verlinken
In jedem Firmenprofil einen klar beschrifteten Link zum Impressum setzen.
Das Impressum ist nur ein Teil. Was sonst noch auf deine Liste gehört, findest du in der Checkliste für eine rechtssichere Website. Die Datenschutzerklärung ist ein eigenes Thema: Datenschutzerklärung für die Firmenwebsite. Der kostenlose Website-Check zeigt dir ohne Anmeldung in unter einer Minute, welche Fehler auf deiner Startseite Anfragen kosten. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall bleibt Sache deiner Kammer oder eines Anwalts.
Häufige Fragen
Ja, wenn das Profil deinen Betrieb bewirbt. Instagram hat kein eigenes Impressumsfeld, deshalb setzt du in der Profilbeschreibung einen klar benannten Link auf das Impressum deiner Website.
Ausdrücklich verlangt § 5 DDG die Nummer nicht, wohl aber Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen. Viele Betriebe nennen die Betriebsnummer trotzdem, weil sie Kunden zeigt, dass der Betrieb eingetragen ist.
Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt ausdrücklich die Adresse der elektronischen Post. Ein Formular darfst du zusätzlich anbieten, die E-Mail-Adresse muss aber im Impressum stehen.
Ja, die gängigen Generatoren liefern eine solide Grundlage. Prüf danach aber die Handwerksangaben selbst, denn viele Generatoren fragen Kammer und Berufsbezeichnung nur auf Nachfrage ab oder setzen sie falsch zusammen.
Das ist nicht abschließend geklärt. Das Google-Profil hat kein Impressumsfeld. Hinterleg dort deine Website, dann ist das Impressum mit einem Klick erreichbar, und halte Name und Adresse überall gleich.
Quellen
- § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten, abgerufen am 04.11.2026
- § 33 DDG: Bußgeldvorschriften, abgerufen am 04.11.2026
- § 36 VSBG: Allgemeine Informationspflicht, abgerufen am 04.11.2026
- § 13 UWG: Abmahnung, Aufwendungsersatz, abgerufen am 04.11.2026
- IHK Osnabrück: OS-Plattform seit 20.07.2025 eingestellt, abgerufen am 04.11.2026
- Handwerksblatt: HWK Münster empfiehlt Anpassung des Impressums (04.07.2025), abgerufen am 04.11.2026
- EuGH, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07 (zweiter Kontaktweg), abgerufen am 04.11.2026
- Handwerksordnung (HwO), abgerufen am 04.11.2026