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Recht und Pflichten

Datenschutzerklärung für die Firmenwebsite: Was rein muss

Datenschutzerklärung für die Website deines Betriebs: Pflichtinhalte nach Art. 13 DSGVO, typische Dienste, Generatoren und wann du sie aktualisierst.

Armin FranzAktualisiert am 7 Min. Lesezeit
Armin Franz zeigt vor dem Bücherregal in seinem Büro ein Fachbuch
Kurz gesagt

Jede Firmenwebsite braucht eine Datenschutzerklärung, weil schon beim Aufruf IP-Adressen verarbeitet werden. Nach Art. 13 DSGVO gehören Verantwortlicher, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Rechte der Besucher hinein. Ein Generator ist eine gute Grundlage, aber nur, wenn du jeden Dienst kennst, den deine Seite wirklich lädt.

In diesem Artikel
  1. Braucht jede Firmenwebsite eine Datenschutzerklärung?
  2. Was muss laut Art. 13 DSGVO in die Datenschutzerklärung?
  3. Welche Dienste muss ich in der Datenschutzerklärung nennen?
  4. Reicht ein Datenschutz-Generator für die Firmenwebsite?
  5. Wie oft muss ich die Datenschutzerklärung aktualisieren?
  6. Brauche ich als kleiner Betrieb einen Datenschutzbeauftragten?
  7. Was droht, wenn die Datenschutzerklärung fehlt oder falsch ist?
  8. Häufige Fragen

Braucht jede Firmenwebsite eine Datenschutzerklärung?

Ja, praktisch jede. Schon beim Aufruf überträgt der Browser die IP-Adresse an den Server, und die gilt als personenbezogenes Datum. Darüber musst du Besucher informieren.

Die Informationspflicht steht in Art. 13 DSGVO. Dass auch dynamische IP-Adressen personenbezogen sein können, hat der EuGH 2016 entschieden (Urteil vom 19.10.2016, C-582/14). Eine Website ganz ohne personenbezogene Daten gibt es deshalb kaum.

Für Handwerker heißt das: Sobald deine Seite online ist, braucht sie eine eigene Seite „Datenschutz“, getrennt vom Impressum und von jeder Unterseite aus erreichbar.

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.

Was muss laut Art. 13 DSGVO in die Datenschutzerklärung?

Wer verantwortlich ist, welche Daten wofür verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage, an wen sie gehen, wie lange sie bleiben und welche Rechte Besucher haben.

Die Pflichtinhalte nach Art. 13 DSGVO

  • Verantwortlicher: Name und Kontakt deines Betriebs, wie im Impressum.
  • Datenschutzbeauftragter: Nur falls du einen hast oder brauchst, dann mit Kontakt.
  • Zweck und Rechtsgrundlage: Für jeden Vorgang, etwa Kontaktformular (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder Statistik mit Einwilligung (lit. a).
  • Empfänger: Hoster, Formular-Dienst, Terminbuchung, Kartendienst. Alle, die Daten bekommen.
  • Drittland: Ob Daten in die USA oder andere Länder außerhalb der EU gehen und auf welcher Grundlage.
  • Speicherdauer: Wie lange du Anfragen und Logdaten aufbewahrst.
  • Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Welche Dienste muss ich in der Datenschutzerklärung nennen?

Jeden Dienst, der Daten deiner Besucher verarbeitet. Bei Handwerkerseiten sind das meist Hosting, Kontaktformular, Schriften, Karten, Videos, Terminbuchung und eventuell Statistik.

Typische Dienste auf Handwerker-Websites

Typische Dienste auf Handwerker-Websites
DienstWas passiertTypische Grundlage
Hosting und Server-LogfilesIP-Adresse, Uhrzeit, aufgerufene SeiteBerechtigtes Interesse, lit. f
KontaktformularName, Kontakt, NachrichtVertragsanbahnung, lit. b
Google Fonts externIP-Adresse geht an GoogleEinwilligung oder lokal einbinden
Google Maps, YouTubeDaten an Google, SpeicherzugriffEinwilligung, § 25 TDDDG
Online-TerminbuchungTermin- und Kontaktdaten beim AnbieterVertragsanbahnung plus Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Statistik-ToolsNutzungsdaten, oft CookiesMeist Einwilligung
Vereinfachte Übersicht. Welche Grundlage im Einzelfall trägt, hängt von der Einstellung des Dienstes ab. Quellen: Art. 6 und 13 DSGVO, § 25 TDDDG, DSK-Orientierungshilfe Digitale Dienste (Version 1.2, November 2024).

Der schwierigste Teil ist nicht das Schreiben, sondern das Herausfinden, was deine Seite überhaupt lädt. Viele Baukästen und Themes holen Schriften, Karten oder Skripte von fremden Servern, ohne dass du es merkst. Ein Beispiel dafür ist die Schriftart: Was das bedeutet, steht im Ratgeber Google Fonts und Abmahnungen.

Reicht ein Datenschutz-Generator für die Firmenwebsite?

Als Grundlage ja. Ein Generator ist aber nur so gut wie deine Angaben. Wenn du einen Dienst vergisst, fehlt er auch in der fertigen Datenschutzerklärung.

Bekannte Generatoren in Deutschland kommen zum Beispiel von e-recht24, Dr. Thomas Schwenke (datenschutz-generator.de), der IT-Recht Kanzlei oder dem Händlerbund. Sie fragen Baustein für Baustein ab, welche Dienste du nutzt, und liefern den passenden Text.

Zwei Fehler passieren dabei leicht: Es werden Dienste angeklickt, die gar nicht laufen, damit „alles drin ist“. Oder ein Dienst kommt später dazu, etwa ein neuer WhatsApp-Button, und niemand passt den Text an. Beides macht die Erklärung falsch. Sie soll beschreiben, was wirklich passiert.

Erst die Liste, dann der Text

Schreib auf einen Zettel, welche Dienste deine Seite nutzt: Hoster, Formular, Terminbuchung, Karten, Videos, Schriften, Statistik, Chat. Erst mit dieser Liste gehst du in den Generator. Das spart dir viel Zeit.

Was eine Kanzlei-Website sonst braucht, damit Mandanten den Schwerpunkt sofort sehen, steht im Ratgeber Website für Kanzleien.

Wie oft muss ich die Datenschutzerklärung aktualisieren?

Immer dann, wenn sich auf der Website etwas ändert: neuer Dienst, neues Formular, neuer Anbieter. Zusätzlich lohnt ein kurzer Blick einmal im Jahr.

Gesetze ändern sich auch. Seit Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz das TMG abgelöst, und das TTDSG heißt jetzt TDDDG. Steht in deiner Datenschutzerklärung noch „TTDSG“ oder „TMG“, ist das ein deutliches Zeichen, dass der Text alt ist.

Schreib oben ein Datum mit Stand hin. Dann siehst du selbst, wann du zuletzt geprüft hast.

Brauche ich als kleiner Betrieb einen Datenschutzbeauftragten?

Meistens nicht. Pflicht ist er in Deutschland in der Regel erst, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Das regelt § 38 BDSG. Gemeint sind nicht alle Mitarbeiter, sondern die, die regelmäßig am Rechner mit Kundendaten arbeiten. In einem Handwerksbetrieb mit 15 Leuten auf der Baustelle und zwei im Büro bist du davon meist weit entfernt. Die Datenschutzpflichten selbst gelten trotzdem.

Was droht, wenn die Datenschutzerklärung fehlt oder falsch ist?

Möglich sind Bußgelder der Aufsichtsbehörde, Schadensersatzforderungen von Betroffenen und Abmahnungen. Wie hoch das Risiko ist, hängt stark davon ab, was genau fehlt.

Der EuGH hat 2024 entschieden, dass Mitbewerber Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht verfolgen können (Urteil vom 04.10.2024, C-21/23). Gleichzeitig schließt § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG den Ersatz von Abmahnkosten durch Mitbewerber bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten aus. Für die meisten Handwerksbetriebe ist eine teure Mitbewerber-Abmahnung deshalb unwahrscheinlicher geworden.

Das Risiko ist überschaubar, wenn du sauber arbeitest. Wenn doch ein Schreiben kommt, lies den Ratgeber Abmahnung wegen der Website.

Deine Datenschutzerklärung in 30 Minuten prüfen

  1. Dienste auflisten

    Welche Formulare, Karten, Videos, Schriften, Tools laufen auf deiner Seite?

  2. Abgleichen

    Steht jeder Dienst in der Datenschutzerklärung? Steht dort etwas, das du gar nicht nutzt?

  3. Gesetzesnamen prüfen

    TDDDG statt TTDSG, DDG statt TMG.

  4. Einbindungen klären

    Karten, Videos und externe Schriften brauchen meist eine Einwilligung oder eine andere Einbindung. Siehe Cookie-Banner.

  5. Stand eintragen

    Datum oben in die Erklärung schreiben und im Kalender eine Erinnerung in zwölf Monaten setzen.

Der kostenlose Website-Check zeigt dir ohne Anmeldung in unter einer Minute, welche Fehler auf deiner Startseite Anfragen kosten. Wenn du die Liste der Dienste lieber gemeinsam durchgehst, schauen wir im Erstgespräch zusammen auf deine Seite. Die rechtliche Bewertung bleibt Sache deines Anwalts.

Häufige Fragen

Armin Franz sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem hellen Sprossenfenster

Armin Franz

Webdesigner für Handwerksbetriebe in Bayern

Ich baue Websites für Handwerksbetriebe und sorge dafür, dass sie bei Google und in KI-Suchen gefunden werden. In diesem Ratgeber schreibe ich auf, was ich aus Kundengesprächen und eigenen Projekten weiß.

Mehr über mich

Quellen

  1. DSGVO, insbesondere Art. 13 (EUR-Lex), abgerufen am 04.11.2026
  2. § 38 BDSG: Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen, abgerufen am 04.11.2026
  3. § 25 TDDDG: Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, abgerufen am 04.11.2026
  4. DSK: Orientierungshilfe für Anbieter digitaler Dienste, Version 1.2 (November 2024), abgerufen am 04.11.2026
  5. § 13 UWG: Abmahnung und Aufwendungsersatz, abgerufen am 04.11.2026
  6. EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-21/23 (Mitbewerber und DSGVO), abgerufen am 04.11.2026
  7. EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-582/14 (IP-Adressen), abgerufen am 04.11.2026