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Recht und Pflichten

Abmahnung wegen der Website: Was du jetzt tun solltest

Abmahnung wegen der Website erhalten? Die ersten Schritte, wer abmahnen darf, wann du Kosten zahlen musst und warum du nicht ungeprüft unterschreibst.

Armin FranzAktualisiert am 6 Min. Lesezeit
Armin Franz arbeitet konzentriert am Laptop an seinem Schreibtisch im Büro
Kurz gesagt

Nach einer Abmahnung wegen der Website gilt: Ruhe bewahren, Frist notieren, nichts ungeprüft unterschreiben oder zahlen. Prüf, ob der Vorwurf stimmt, stell einen offensichtlichen Verstoß sofort ab und lass das Schreiben von einer Anwältin oder deiner Kammer prüfen. Kleine Betriebe sind bei Impressum- und Datenschutzfehlern gesetzlich vor Abmahnkosten durch Mitbewerber geschützt.

In diesem Artikel
  1. Was solltest du nach einer Abmahnung wegen der Website zuerst tun?
  2. Wer darf mich wegen meiner Website überhaupt abmahnen?
  3. Muss ich die beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben?
  4. Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen?
  5. Welche Abmahngründe sind bei Handwerker-Websites typisch?
  6. Wie schützt du dich am besten vor einer Abmahnung?
  7. Häufige Fragen

Was solltest du nach einer Abmahnung wegen der Website zuerst tun?

Ruhe bewahren, die Frist notieren, nichts unterschreiben und nichts zahlen. Dann den genannten Verstoß auf deiner Website prüfen und eine Anwältin oder deine Kammer einschalten.

Eine Abmahnung ist ein Schreiben, in dem dich jemand auffordert, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, meist zusammen mit einer Unterlassungserklärung und einer Kostenrechnung. Sie soll nach § 13 Abs. 1 UWG einen Streit ohne Gericht beenden. Das ist ärgerlich, aber kein Weltuntergang.

Viele Schreiben sind berechtigt, manche überzogen, einige unberechtigt oder sogar Betrug. Welche Sorte du vor dir hast, lässt sich in Ruhe klären, solange du die Frist im Blick behältst.

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.

Fristen ernst nehmen

Lässt du die Frist einfach verstreichen, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen. Das geht schnell und wird teurer als eine Antwort. Ist die Frist zu knapp, kann dein Anwalt um Verlängerung bitten.

Die ersten 24 Stunden

  1. Frist eintragen

    Datum und Uhrzeit im Kalender markieren. Oft sind es nur wenige Tage.

  2. Nicht beim Gegner anrufen

    Alles, was du sagst, kann gegen dich verwendet werden. Lass die Kommunikation über einen Anwalt laufen.

  3. Beweise sichern

    Screenshots der beanstandeten Stelle mit Datum, alte Versionen der Seite, Lizenznachweise bei Bildern.

  4. Verstoß vorläufig abstellen

    Wenn der Vorwurf offensichtlich stimmt, etwa ein fremdes Bild, nimm es sofort offline. Das ist kein Schuldeingeständnis.

  5. Echtheit prüfen

    Gibt es die Kanzlei wirklich? Steht der Anwalt im Rechtsanwaltsregister? Passt die Bankverbindung zur Kanzlei?

  6. Hilfe holen

    Anwältin für Wettbewerbs-, Urheber- oder IT-Recht oder die Rechtsberatung deiner Handwerkskammer.

Wer darf mich wegen meiner Website überhaupt abmahnen?

Bei Wettbewerbsverstößen Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und Kammern. Bei Bildern und Texten der Rechteinhaber, bei Datenschutz auch Betroffene selbst.

Wer nach dem Wettbewerbsrecht abmahnen darf, regelt § 8 Abs. 3 UWG. Ein Mitbewerber muss ähnliche Leistungen in nicht unerheblichem Maß anbieten. Verbände müssen auf einer offiziellen Liste stehen. Eine Firma, die gar nicht im selben Markt unterwegs ist, kann dich wettbewerbsrechtlich nicht abmahnen.

Missbrauch ist ausdrücklich verboten. § 8c UWG nennt Anzeichen dafür, etwa wenn es vor allem um Gebühren geht, wenn massenhaft gleiche Abmahnungen verschickt werden oder überhöhte Vertragsstrafen verlangt werden. Ein Beispiel ist die Google-Fonts-Welle, siehe Google Fonts und Abmahnungen.

Muss ich die beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht so, wie sie ist. Vorformulierte Erklärungen gehen oft zu weit. Eine Anwältin kann sie anpassen, damit sie nur den konkreten Verstoß betrifft und die Vertragsstrafe angemessen bleibt.

Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, der dich unter Umständen viele Jahre bindet. Verstößt du später erneut, wird die Vertragsstrafe fällig. Deshalb lohnt der genaue Blick.

Das Gesetz schützt kleine Betriebe hier: Nach § 13a Abs. 2 UWG darf bei einer ersten Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen Informationspflichten im Internet oder Datenschutz keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter hast. Bei unerheblichen Verstößen ist die Vertragsstrafe für solche Betriebe auf 1.000 Euro gedeckelt (§ 13a Abs. 3 UWG).

Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen?

Nur wenn die Abmahnung berechtigt ist und alle Pflichtangaben enthält. Für Fehler im Impressum oder beim Datenschutz bekommen Mitbewerber bei kleinen Betrieben gar keine Kosten erstattet.

Wann Kosten erstattet werden müssen

Wann Kosten erstattet werden müssen
Art der AbmahnungKostenerstattung?
Mitbewerber wegen Impressum, Pflichtangaben im InternetNein, § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG
Mitbewerber wegen DSGVO, Betrieb unter 250 BeschäftigtenNein, § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG
Verband oder Kammer wegen WettbewerbsverstoßJa, wenn berechtigt und formal korrekt
Fotograf oder Bildagentur wegen Bild ohne LizenzJa, wenn berechtigt, § 97a UrhG
Unberechtigte oder formal fehlerhafte AbmahnungNein, du kannst sogar deine Kosten zurückfordern
Grundlage: §§ 13, 13a UWG, § 97a UrhG. Ob eine Abmahnung berechtigt ist, klärt im Einzelfall ein Anwalt.

Die formalen Pflichtangaben stehen in § 13 Abs. 2 UWG: Name des Abmahnenden, warum er abmahnen darf, wie sich die Kosten berechnen, welche Rechtsverletzung genau vorliegt und, falls zutreffend, dass Kostenersatz ausgeschlossen ist. Fehlt etwas davon, gibt es nach § 13 Abs. 3 UWG keinen Kostenersatz. Bei einer unberechtigten Abmahnung kannst du nach § 13 Abs. 5 UWG deine eigenen Anwaltskosten zurückverlangen.

Welche Abmahngründe sind bei Handwerker-Websites typisch?

Typisch sind Bilder ohne Lizenz, irreführende Werbeaussagen wie Meisterbetrieb ohne Meister, Preise ohne Mehrwertsteuer und Fehler bei Impressum oder Datenschutz.

Typische Abmahngründe

  • Fremde Bilder: Fotos aus der Google-Suche oder von Herstellern ohne Freigabe. Im Urheberrecht gibt es keine Erleichterung für kleine Betriebe. Mehr unter Bilder und Urheberrecht.
  • Irreführende Werbung: „Meisterbetrieb“ ohne Meister, „Fachbetrieb“ ohne Grundlage, Garantien, die es nicht gibt.
  • Preise: Preise für Privatkunden ohne Mehrwertsteuer oder mit versteckten Zusatzkosten.
  • Bewertungen: Gekaufte oder gefilterte Bewertungen als echte Kundenstimmen ausgeben.
  • Impressum und Datenschutz: Fehlende Angaben, veraltete Gesetzesnamen, Dienste ohne Einwilligung.

Zur Einordnung: Bei Impressum und Datenschutz hat der Gesetzgeber 2020 den Kostenersatz für Mitbewerber gestrichen. Das sollte das Geschäft mit Massenabmahnungen bremsen. Bei Bildern und Werbeaussagen dagegen gibt es diese Bremse nicht.

Wie schützt du dich am besten vor einer Abmahnung?

Mit eigenen oder sauber lizenzierten Bildern, ehrlichen Werbeaussagen, korrekten Pflichtangaben und so wenigen eingebundenen Fremddiensten wie möglich. Eine jährliche Durchsicht reicht für die meisten Betriebe.

Die wichtigsten Punkte stehen in der Checkliste für eine rechtssichere Website. Für die Pflichtangaben hilft dir Impressum für Handwerker.

Der kostenlose Website-Check zeigt dir ohne Anmeldung in unter einer Minute, welche Fehler auf deiner Startseite Anfragen kosten. Eine Abmahnung, die schon auf dem Tisch liegt, gehört aber zum Anwalt, nicht zum Webdesigner.

Häufige Fragen

Armin Franz sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem hellen Sprossenfenster

Armin Franz

Webdesigner für Handwerksbetriebe in Bayern

Ich baue Websites für Handwerksbetriebe und sorge dafür, dass sie bei Google und in KI-Suchen gefunden werden. In diesem Ratgeber schreibe ich auf, was ich aus Kundengesprächen und eigenen Projekten weiß.

Mehr über mich

Quellen

  1. § 13 UWG: Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung, abgerufen am 04.11.2026
  2. § 13a UWG: Vertragsstrafe, abgerufen am 04.11.2026
  3. § 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung, Anspruchsberechtigte, abgerufen am 04.11.2026
  4. § 8c UWG: Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung, abgerufen am 04.11.2026
  5. § 97a UrhG: Abmahnung im Urheberrecht, abgerufen am 04.11.2026
  6. BRAK: Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis, abgerufen am 04.11.2026