Bilder auf der Website: Urheberrecht und Lizenzen einfach erklärt
Bilder auf der Firmenwebsite: Welche du nutzen darfst, wann ein Bildnachweis Pflicht ist, was in den Fotografen-Vertrag gehört und was ohne Lizenz droht.
Fast jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt, auch ein einfaches Handyfoto, und zwar mindestens 50 Jahre. Auf deiner Website darfst du nur eigene Bilder, Fotos mit schriftlich geklärten Nutzungsrechten oder Stockfotos mit passender Lizenz zeigen. Ob du den Fotografen nennen musst, steht in der Lizenz. Google-Bilder sind keine Erlaubnis.
In diesem Artikel
- Darf ich Bilder aus dem Internet auf meiner Website verwenden?
- Welche Bilder darf ich auf der Firmenwebsite sicher nutzen?
- Muss ich bei Stockfotos einen Bildnachweis angeben?
- Was muss im Vertrag mit einem Fotografen stehen?
- Was passiert, wenn ich ein Bild ohne Erlaubnis nutze?
- Darf ich fotografierte Häuser und Baustellen zeigen?
- Sind KI-Bilder urheberrechtlich frei?
- Häufige Fragen
Darf ich Bilder aus dem Internet auf meiner Website verwenden?
Nur mit Erlaubnis. Fast jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt, auch einfache Handyfotos. Du brauchst eine Lizenz, eine Zustimmung des Fotografen oder eigene Bilder.
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur künstlerische Fotos. Nach § 72 UrhG ist auch jedes ganz normale Lichtbild geschützt, und zwar 50 Jahre lang. Ob das Bild schön ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Ein Bild auf deine Website zu stellen, heißt rechtlich, es „öffentlich zugänglich zu machen“. Dieses Recht hat nach § 19a UrhG nur der Urheber oder wer von ihm eine Erlaubnis bekommen hat. Dass ein Bild in der Google-Bildersuche auftaucht, ist keine Erlaubnis.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.
Welche Bilder darf ich auf der Firmenwebsite sicher nutzen?
Eigene Fotos, Bilder von einem beauftragten Fotografen mit schriftlich geklärten Nutzungsrechten und Stockfotos mit passender Lizenz. Bei allem anderen solltest du vorher nachfragen.
Bildquellen im Überblick
| Bildquelle | Erlaubt? | Worauf du achten musst |
|---|---|---|
| Eigene Fotos von dir | Ja | Personen und fremde Kunstwerke im Bild klären |
| Fotos von Mitarbeitern im Job | In der Regel ja | Am besten kurz schriftlich festhalten, dass der Betrieb sie nutzen darf |
| Beauftragter Fotograf | Ja, mit Vertrag | Online-Nutzung, Dauer, Bearbeitung und Namensnennung schriftlich regeln |
| Bezahlte Stockfotos | Ja | Lizenzbedingungen lesen, Nachweis speichern |
| Kostenlose Bildportale | Meist ja | Lizenz der Plattform prüfen, Screenshot der Lizenz sichern |
| Herstellerbilder | Nur mit Freigabe | Viele Hersteller haben Partner- oder Presseportale |
| Google-Bildersuche, fremde Websites | Nein | Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Urhebers |
Muss ich bei Stockfotos einen Bildnachweis angeben?
Das hängt von der Lizenz ab. Manche Lizenzen verlangen den Namen direkt am Bild, andere nicht. Steht nichts dazu drin, hat der Fotograf grundsätzlich ein Recht auf Nennung.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft steht in § 13 UrhG. Viele Stockportale regeln in ihren Bedingungen, ob und wo du den Urheber nennen musst. Die Unsplash-Lizenz zum Beispiel erlaubt die kommerzielle Nutzung ohne Namensnennung, wünscht sie sich aber. Andere Portale verlangen den Nachweis direkt unter dem Bild.
Praktisch bewährt hat sich ein eigener Abschnitt „Bildnachweise“ im Impressum oder auf einer eigenen Seite, plus Nennung direkt am Bild, wenn die Lizenz das verlangt. Lies die Lizenz, bevor du entscheidest.
Speichere zu jedem gekauften oder kostenlosen Bild einen Screenshot der Lizenz, die Rechnung und den Link zur Quelle. Lizenzbedingungen ändern sich. Wenn in drei Jahren jemand fragt, hast du den Nachweis in der Hand.
Was muss im Vertrag mit einem Fotografen stehen?
Wofür du die Bilder nutzen darfst, wie lange, ob du sie bearbeiten darfst und ob der Fotograf genannt wird. Ohne Regelung bekommst du oft weniger Rechte.
Checkliste für den Fotografen-Vertrag
- Nutzungsarten: Website, Social Media, Google-Unternehmensprofil, Flyer, Fahrzeugbeschriftung. Alles, was du vorhast.
- Dauer: Zeitlich unbegrenzt, sonst musst du später nachlizenzieren.
- Bearbeitung: Zuschneiden, Farbe anpassen, Text darüberlegen.
- Namensnennung: Ob, wo und in welcher Form der Fotograf genannt werden will.
- Personen im Bild: Wer holt die Einwilligungen von Mitarbeitern oder Kunden ein? Am besten regelst du das vorher.
Nach § 31 UrhG bekommst du im Zweifel nur die Rechte, die für den vereinbarten Zweck nötig sind. Steht im Vertrag nur „für die Website“, ist die Fahrzeugbeschriftung nicht automatisch dabei. Was gute Fotos kosten, steht im Ratgeber Was kostet ein Fotograf für die Firmenwebsite?
Eigene Bilder sind nicht nur rechtlich die sicherste Wahl. Sie zeigen auch, was du wirklich kannst. Wie das mit dem Handy gelingt, steht unter Fotos für die Website mit dem Handy.
Was passiert, wenn ich ein Bild ohne Erlaubnis nutze?
Der Rechteinhaber kann Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Meist kommt eine Abmahnung mit einer Forderung nach Lizenzgebühr und Anwaltskosten.
Die Ansprüche stehen in § 97 UrhG, die Anforderungen an eine Abmahnung in § 97a UrhG. Der Schaden wird meist nach der Lizenzgebühr berechnet, die du hättest zahlen müssen. Fehlt zusätzlich der Name des Fotografen, können Gerichte einen Aufschlag dazurechnen.
Anders als bei vielen Datenschutzthemen gibt es im Urheberrecht keine Ausnahme für kleine Betriebe. Bei Bildern wird es deshalb schnell teuer. Wenn Post kommt: Ruhe bewahren und den Ratgeber Abmahnung wegen der Website lesen.
Darf ich fotografierte Häuser und Baustellen zeigen?
Gebäude, die du von öffentlichen Wegen aus fotografierst, darfst du in der Regel zeigen. Innenräume beim Kunden und Personen im Bild brauchen dagegen seine Zustimmung.
Die sogenannte Panoramafreiheit steht in § 59 UrhG. Sie gilt für Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, und nur für die Ansicht von dort.
Für das fertige Bad oder die neue Küche beim Kunden gilt etwas anderes. Hier geht es um seine Privatsphäre und oft um sein Hausrecht. Frag einfach vorher, am besten schriftlich, und zeig ihm die Bilder vor der Veröffentlichung. Wie du das mit Personen auf Fotos regelst, steht unter Fotos von Kunden und Mitarbeitern zeigen.
Sind KI-Bilder urheberrechtlich frei?
Ein reines KI-Bild ohne menschliche Gestaltung gilt nach herrschender Meinung nicht als geschütztes Werk. Die Bedingungen des KI-Anbieters gelten trotzdem.
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt, und dafür braucht es einen Menschen. Wie weit eigene Vorgaben im Prompt dafür reichen, ist nicht abschließend geklärt. Wann KI-Bilder auf einer Handwerker-Website sinnvoll sind und wann sie Vertrauen kosten, steht im Ratgeber KI-Bilder auf der Website.
Der kostenlose Website-Check zeigt dir ohne Anmeldung in unter einer Minute, welche Fehler auf deiner Startseite Anfragen kosten. Welche Bilder du besser durch eigene ersetzt, klären wir bei Bedarf im Erstgespräch. Eine rechtliche Prüfung einzelner Lizenzen ersetzt beides nicht.
Häufige Fragen
Nur deine eigenen oder mit Zustimmung des Urhebers. Dass ein Kunde ein Foto deiner Arbeit gepostet hat, heißt nicht, dass du es auf deiner Website zeigen darfst. Frag ihn kurz, am besten schriftlich.
Ja. Grafiken, Icons und Illustrationen sind oft geschützt, fremde Logos zusätzlich durch das Markenrecht. Herstellerlogos zeigst du nur, wenn der Hersteller das erlaubt, etwa als zertifizierter Partner.
Einfache Lichtbilder sind nach § 72 UrhG 50 Jahre geschützt. Fotos mit künstlerischem Gestaltungsgrad gelten als Lichtbildwerke, die bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt sind.
Gegenüber dem Rechteinhaber haftest zunächst du als Betreiber der Seite. Lass dir vom Webdesigner die Lizenzen geben und im Vertrag zusichern, dass alle Bilder sauber lizenziert sind.
Nein, die Nennung ersetzt keine Erlaubnis. Du brauchst zuerst das Nutzungsrecht. Die Namensnennung ist zusätzlich nötig, wenn die Lizenz sie verlangt oder nichts anderes vereinbart ist.
Quellen
- § 72 UrhG: Lichtbilder, abgerufen am 04.11.2026
- § 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft, abgerufen am 04.11.2026
- § 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, abgerufen am 04.11.2026
- § 97a UrhG: Abmahnung, abgerufen am 04.11.2026
- § 59 UrhG: Werke an öffentlichen Plätzen, abgerufen am 04.11.2026
- Unsplash-Lizenz, abgerufen am 04.11.2026