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Recht und Pflichten

Fotos von Mitarbeitern und Kunden auf der Website: Wann du eine Einwilligung brauchst

Mitarbeiterfotos und Kundenprojekte auf der Website: Wann du eine Einwilligung brauchst, was hineingehört und was bei Widerruf oder Kündigung gilt.

Armin FranzAktualisiert am 6 Min. Lesezeit
Armin Franz arbeitet am Schreibtisch mit Laptop vor einem Wandregal
Kurz gesagt

Für Fotos von Mitarbeitern auf der Website brauchst du eine freiwillige, schriftliche oder elektronische Einwilligung für einen klaren Zweck. Das verlangen das Bundesarbeitsgericht und § 26 BDSG. Bei Kunden gilt dasselbe, auch für Fotos aus ihrem Haus. Widerruft jemand, nimmst du seine Bilder von der Website.

In diesem Artikel
  1. Darf ich Fotos von Mitarbeitern auf die Website stellen?
  2. Warum muss die Einwilligung von Mitarbeitern schriftlich sein?
  3. Was muss in einer Einwilligung für Mitarbeiterfotos stehen?
  4. Was passiert, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt?
  5. Darf ich Kunden auf Fotos von der Baustelle zeigen?
  6. Gibt es Fälle, in denen ich keine Einwilligung brauche?
  7. Häufige Fragen

Darf ich Fotos von Mitarbeitern auf die Website stellen?

Ja, mit einer Einwilligung, die freiwillig, schriftlich oder elektronisch und für einen klaren Zweck erteilt wurde. Ein Satz im Arbeitsvertrag reicht dafür nicht.

Echte Gesichter machen eine Handwerker-Website glaubwürdig, gerade auf der Karriereseite. Rechtlich brauchst du dafür die Zustimmung jeder Person, die erkennbar zu sehen ist. Das ergibt sich aus § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) und aus der DSGVO, denn ein Foto ist ein personenbezogenes Datum.

Welches der beiden Gesetze bei Firmenwebsites vorgeht, ist unter Juristen umstritten. Für die Praxis ist das zweitrangig: Wer eine saubere schriftliche Einwilligung hat, erfüllt beide.

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.

Warum muss die Einwilligung von Mitarbeitern schriftlich sein?

Weil Beschäftigte von dir abhängig sind. Das Bundesarbeitsgericht verlangt deshalb Schriftform, und § 26 BDSG sieht schriftlich oder elektronisch als Regel vor.

Das BAG hat am 11.12.2014 entschieden (Az. 8 AZR 1010/13), dass Arbeitnehmer der Veröffentlichung ihrer Bilder schriftlich zustimmen müssen. Nach § 26 Abs. 2 BDSG muss der Arbeitgeber außerdem in Textform über den Zweck und das Widerrufsrecht informieren.

Freiwillig heißt: Niemand darf Nachteile haben, wenn er Nein sagt. Wer nicht aufs Foto will, steht eben nicht mit auf dem Teamfoto. Das gehört offen gesagt, bevor der Fotograf kommt.

Was muss in einer Einwilligung für Mitarbeiterfotos stehen?

Wer abgebildet ist, welche Fotos oder Videos gemeint sind, wo sie erscheinen, wie lange sie genutzt werden, dass die Einwilligung freiwillig ist und wie man sie widerrufen kann.

Einwilligung in sechs Schritten aufsetzen

  1. Person und Anlass benennen

    Name, Datum, Anlass: zum Beispiel „Fotoshooting am 12. März für die Website“.

  2. Verwendung aufzählen

    Website, Karriereseite, Google-Unternehmensprofil, Instagram, Flyer. Nur, was du wirklich vorhast, und jeweils zum Ankreuzen.

  3. Dauer festlegen

    Zum Beispiel „bis auf Widerruf“ oder „bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses“. Klar ist besser als offen.

  4. Freiwilligkeit betonen

    Ein Satz wie: „Die Einwilligung ist freiwillig. Wenn du nicht zustimmst, hat das keine Nachteile für dich.“

  5. Widerruf erklären

    Wie und bei wem man widerrufen kann, etwa per E-Mail an das Büro, und dass die Fotos dann von der Website genommen werden.

  6. Unterschreiben lassen und ablegen

    Auf Papier oder elektronisch, getrennt vom Arbeitsvertrag. Kopie für den Mitarbeiter, Original in die Personalakte.

Eigenes Blatt statt Klausel im Arbeitsvertrag

Eine Einwilligung, die beim Einstellen im Vertragsstapel mit unterschrieben wird, wirkt schnell unfreiwillig. Ein eigenes Blatt, erst kurz vor dem Fotoshooting, ist sauberer und für alle verständlicher.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt?

Die Einwilligung endet nicht automatisch. Widerruft er aber, nimmst du seine Bilder von der Website und druckst neue Flyer ohne ihn.

Das BAG hat im Fall von 2014 entschieden, dass eine unbefristete Einwilligung nach dem Ausscheiden nicht von selbst erlischt. Für einen Widerruf nach dem Kunsturhebergesetz verlangte es einen plausiblen Grund. Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann eine Einwilligung dagegen jederzeit ohne Begründung widerrufen werden. Wie beides zusammenpasst, ist nicht abschließend geklärt.

Mein Rat für die Praxis: Wenn ein ehemaliger Mitarbeiter bittet, seine Bilder zu entfernen, mach es einfach. Ein Streit darüber kostet mehr als ein neues Teamfoto. Plane deshalb Bilder so, dass du einzelne Personen leicht austauschen kannst.

Darf ich Kunden auf Fotos von der Baustelle zeigen?

Nur, wenn sie zugestimmt haben. Das gilt auch für Fotos aus ihrem Haus ohne Personen, denn Wohnräume sind privat und lassen oft Rückschlüsse auf die Bewohner zu.

So zeigst du Kundenprojekte ohne Ärger

  • Vorher fragen: Am besten schon im Angebot oder bei der Abnahme: „Dürfen wir Fotos der fertigen Arbeit auf unserer Website zeigen?“
  • Schriftlich festhalten: Ein Satz im Abnahmeprotokoll oder eine kurze E-Mail-Bestätigung reicht als Nachweis.
  • Nichts Persönliches: Familienfotos, Post, Adressen und Hausnummern aus dem Bild nehmen.
  • Kennzeichen unkenntlich: Bei Fahrzeugen das Kennzeichen abdecken oder verpixeln, wenn der Kunde nicht ausdrücklich etwas anderes will.
  • Ort vage halten: „Bad in Bayreuth“ statt Straße und Hausnummer.

Bei Alpha Lackierungen in Breitenbrunn zeigt die Website Vorher-Nachher-Bilder der Arbeiten. Solche Bilder überzeugen, gerade weil sie echt sind. Wie du sie gut fotografierst, steht im Ratgeber Vorher-Nachher-Bilder. Wem das Foto selbst gehört, ist übrigens eine eigene Frage, siehe Bilder und Urheberrecht.

Gibt es Fälle, in denen ich keine Einwilligung brauche?

Ja, wenige. Etwa wenn Menschen nur Beiwerk neben einem Gebäude sind oder bei Versammlungen. Für Werbung auf der Firmenwebsite solltest du dich darauf aber nicht verlassen.

Die Ausnahmen stehen in § 23 KUG. Ob sie bei einer Firmenwebsite überhaupt greifen, hängt wieder an der umstrittenen Frage, ob dort das KUG oder die DSGVO gilt. Wer Werbung macht, holt die Einwilligung ein. Das ist der einfachste Weg.

Bei Kindern, etwa auf Fotos vom Tag der offenen Tür, brauchst du die Einwilligung der Eltern. Am einfachsten zeigst du Kinder gar nicht erkennbar.

Echte Mitarbeiterfotos und Videos sind auf der Karriereseite Gold wert. Wie du Mitarbeiter-Videos ohne Filmteam umsetzt, steht unter Mitarbeiter-Videos für die Karriereseite. Der kostenlose Website-Check zeigt dir ohne Anmeldung in unter einer Minute, welche Fehler auf deiner Startseite Anfragen kosten.

Häufige Fragen

Armin Franz sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem hellen Sprossenfenster

Armin Franz

Webdesigner für Handwerksbetriebe in Bayern

Ich baue Websites für Handwerksbetriebe und sorge dafür, dass sie bei Google und in KI-Suchen gefunden werden. In diesem Ratgeber schreibe ich auf, was ich aus Kundengesprächen und eigenen Projekten weiß.

Mehr über mich

Quellen

  1. § 22 KUG: Recht am eigenen Bild, abgerufen am 04.11.2026
  2. § 23 KUG: Ausnahmen, abgerufen am 04.11.2026
  3. § 26 BDSG: Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis, abgerufen am 04.11.2026
  4. BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13, abgerufen am 04.11.2026
  5. DSGVO, Art. 6 und 7 (EUR-Lex), abgerufen am 04.11.2026