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Kosten und Angebot

Website steuerlich absetzen: Betriebsausgabe oder Abschreibung?

Website steuerlich absetzen: Warum die Homepage meist über 3 Jahre abgeschrieben wird, was sofort zählt und wie du die Abschreibung konkret ausrechnest.

Armin FranzAktualisiert am 7 Min. Lesezeit
Armin Franz sitzt nachdenklich mit der Hand am Kinn am Schreibtisch
Kurz gesagt

Ja, du kannst deine Firmenwebsite steuerlich absetzen. Die Erstellung wird nach Auffassung der Finanzverwaltung meist über drei Jahre abgeschrieben, die Ein-Jahres-Regel für Software gilt laut OFD Frankfurt nicht. Laufende Kosten wie Domain, Hosting und Wartung sind in der Regel sofort Betriebsausgabe.

In diesem Artikel
  1. Kannst du die Kosten für deine Website von der Steuer absetzen?
  2. Musst du eine Website abschreiben oder ist sie sofort Betriebsausgabe?
  3. Gilt die Ein-Jahres-Regel für Software auch für die Homepage?
  4. Wie rechnest du die Abschreibung für die Website aus?
  5. Welche Website-Kosten sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar?
  6. Gilt die 800-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auch für die Website?
  7. Wie ist es bei Miete, Baukasten oder selbst gebauter Seite?
  8. Worauf solltest du bei Angebot und Rechnung achten?
  9. Häufige Fragen

Kannst du die Kosten für deine Website von der Steuer absetzen?

Ja. Eine betrieblich genutzte Website ist absetzbar. Die Erstellung wird meist über drei Jahre abgeschrieben, laufende Kosten wie Hosting zählen sofort als Betriebsausgabe.

Keine Steuerberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Im Zweifel frag deinen Steuerberater.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Website, über die Kunden dich finden und anfragen, gehört klar dazu. Die eigentliche Frage ist nicht ob, sondern wann du die Kosten absetzen kannst: auf einen Schlag oder verteilt über mehrere Jahre.

Musst du eine Website abschreiben oder ist sie sofort Betriebsausgabe?

Die Erstellung einer Homepage gilt als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Sie wird deshalb nach Auffassung der Finanzverwaltung über drei Jahre abgeschrieben.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat das in einer Verfügung vom 22.03.2023 festgehalten, berichtet unter anderem vom Fachverlag IWW. Die drei Jahre orientieren sich an der üblichen technischen Nutzungsdauer von Software. Auch die Deutsche Handwerks Zeitung und der Ratgeber Steuertipps nennen drei Jahre als Nutzungsdauer für die Homepage.

Gilt die Ein-Jahres-Regel für Software auch für die Homepage?

Nach Ansicht der OFD Frankfurt nicht. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 erlaubt ein Jahr nur für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung.

Seit 2021 dürfen Computer und Anwendersoftware über ein Jahr abgeschrieben werden, also praktisch sofort. Viele Betriebe gehen davon aus, dass das auch für die Website gilt. Die Finanzverwaltung sieht das anders, weil Homepages im BMF-Schreiben nicht aufgeführt sind.

Manche Steuerberater vertreten eine andere Meinung. Wenn du die Ein-Jahres-Regel anwenden willst, besprich das vorher, damit es bei einer Prüfung keine Überraschung gibt.

Wie rechnest du die Abschreibung für die Website aus?

Teil die Nettokosten durch drei Jahre. Im ersten Jahr zählen nur die Monate ab Fertigstellung, der Rest wird am Ende nachgeholt.

Nach § 7 Abs. 1 EStG vermindert sich der Betrag im ersten Jahr um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor der Anschaffung. Ein Beispiel mit einer Website für 3.000 € netto, fertig im Juli 2026:

Beispiel: Website für 3.000 € netto, fertig im Juli 2026

Beispiel: Website für 3.000 € netto, fertig im Juli 2026
JahrMonateAbschreibungRestwert am Jahresende
20266 von 12500 €2.500 €
202712 von 121.000 €1.500 €
202812 von 121.000 €500 €
20296 von 12500 €0 €
Lineare Abschreibung über drei Jahre nach § 7 Abs. 1 EStG, zeitanteilig im ersten Jahr. Beispielrechnung, keine Steuerberatung.

Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, rechnest du mit dem Nettobetrag. Die Umsatzsteuer holst du dir in der Regel über die Umsatzsteuer-Voranmeldung zurück. Bei Kleinunternehmern ohne Vorsteuerabzug zählt der Bruttobetrag.

Welche Website-Kosten sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar?

Laufende Kosten wie Domain, Hosting, Postfach, Wartung, Rechtstexte-Service und kleine Änderungen sind in der Regel sofort Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung.

Typisch sofort absetzbar

  • Domain und Hosting: monatliche oder jährliche Gebühren.
  • E-Mail-Postfach: etwa Google Workspace oder Postfächer beim Hoster.
  • Wartungsvertrag: Updates, Backups, Sicherheit.
  • Rechtstexte-Service: Impressum und Datenschutzerklärung im Abo.
  • Kleine Änderungen: neue Fotos, ein neuer Text, eine neue Stellenanzeige.
  • Baukasten-Abo: der monatliche Tarif.

Welche dieser Posten bei dir überhaupt anfallen und was sie kosten, steht in Welche laufenden Kosten hat eine Website im Monat?.

Gilt die 800-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auch für die Website?

Wahrscheinlich nicht. Die Grenze gilt nach § 6 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter. Eine Homepage wird aber als immaterielles Wirtschaftsgut eingeordnet.

Das Gesetz spricht von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, die selbständig nutzbar sind. Ob eine sehr günstige Seite im Einzelfall trotzdem sofort abgezogen werden kann, ist eine Detailfrage für deinen Steuerberater. Plane lieber mit drei Jahren und lass dich positiv überraschen.

Wie ist es bei Miete, Baukasten oder selbst gebauter Seite?

Mietraten und Baukasten-Abos sind laufende Betriebsausgaben. Bei einer selbst gebauten Seite sind deine Arbeitsstunden keine Ausgabe, nur gekaufte Fotos, Vorlagen oder Lizenzen.

Steuerliche Behandlung je nach Modell

Steuerliche Behandlung je nach Modell
ModellErstellungLaufende Kosten
Website gekauftüber drei Jahre abschreibensofort Betriebsausgabe
Website gemietetkeine eigene Erstellung, Einrichtungsgebühr mit Steuerberater klärenMietraten sofort Betriebsausgabe
Baukasten-Abokeine ErstellungskostenAbo sofort Betriebsausgabe
Selbst gebauteigene Stunden zählen nicht als AusgabeHosting, Domain, Vorlagen absetzbar
Allgemeine Einordnung, Stand 4. November 2026. Die genaue Behandlung hängt von deinem Fall und deiner Gewinnermittlung ab.

Wenn du zwischen Miete und Kauf schwankst, solltest du nicht wegen der Steuer entscheiden. Die Rechnung über die Jahre ist wichtiger, und die steht in Website mieten oder kaufen.

Worauf solltest du bei Angebot und Rechnung achten?

Lass Erstellung, laufende Betreuung und Lizenzen getrennt ausweisen. Dann kann dein Steuerberater jeden Posten richtig zuordnen und nichts wird falsch abgeschrieben.

So machst du es deinem Steuerberater leicht

  1. Posten trennen

    Erstellung als einmaliger Betrag, Betreuung und Hosting als monatliche Posten, Software-Lizenzen extra.

  2. Fertigstellung festhalten

    Das Datum, an dem die Seite online geht, bestimmt den Start der Abschreibung.

  3. Rechnung auf den Betrieb

    Name und Anschrift deines Betriebs, nicht privat.

  4. Alles ablegen

    Angebot, Rechnung und Vertrag gehören zusammen in die Buchhaltung.

Das ist besonders wichtig, wenn deine Seite mehr kann als nur Infos zeigen. Bei Alpha Lackierungen gehören Online-Terminbuchung, WhatsApp-Benachrichtigung bei jeder Buchung und digitale Abläufe für Rechnungen dazu. Eine Rechnung dauert dort heute rund drei Minuten statt Excel. Solche Bausteine sollten im Angebot einzeln stehen.

Bei mir steht die genaue Summe schriftlich im Angebot, bevor wir anfangen. Was eine Website realistisch kostet, findest du in Was kostet eine Website für Handwerker wirklich? und auf Was kostet eine Website?.

Häufige Fragen

Armin Franz sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem hellen Sprossenfenster

Armin Franz

Webdesigner für Handwerksbetriebe in Bayern

Ich baue Websites für Handwerksbetriebe und sorge dafür, dass sie bei Google und in KI-Suchen gefunden werden. In diesem Ratgeber schreibe ich auf, was ich aus Kundengesprächen und eigenen Projekten weiß.

Mehr über mich

Quellen

  1. IWW: OFD Frankfurt, keine Nutzungsdauer von einem Jahr für die Homepage, Beitrag vom 27.06.2023, abgerufen am 04.11.2026
  2. Steuertipps: Abschreibung der Kosten für die Erstellung einer Homepage, Beitrag vom 06.10.2023, abgerufen am 04.11.2026
  3. Deutsche Handwerks Zeitung: Einjährige Nutzungsdauer auch für Homepage?, Beitrag vom 10.05.2023, abgerufen am 04.11.2026
  4. § 4 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026
  5. § 6 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026
  6. § 7 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026