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Google und lokal gefunden werden

Bewertungen auf der Website zeigen: So geht es richtig

Google-Bewertungen auf der Website einbinden: Was § 5b UWG verlangt, Widget oder Text, Datenschutz und wie Kundenstimmen wirklich überzeugen. Stand 2026.

Armin FranzAktualisiert am 6 Min. Lesezeit
Armin Franz spaziert im Poloshirt über eine sonnige Parkwiese
Kurz gesagt

Du darfst echte Bewertungen auf deiner Website zeigen. Seit der UWG-Reform musst du aber angeben, ob und wie du prüfst, dass sie von echten Kunden stammen. Ein Bewertungs-Widget lädt meist Daten von Dritten und braucht dann oft eine Einwilligung. Sicherer ist eine eigene Auswahl als Text mit Quelle, Datum und Link zum Profil.

In diesem Artikel
  1. Darf ich Google-Bewertungen auf meiner Website zeigen?
  2. Was verlangt § 5b UWG bei Bewertungen auf der Website?
  3. Was muss im Hinweis zur Echtheit stehen?
  4. Widget oder eigener Text: Was ist besser?
  5. Darf ich nur die guten Bewertungen zeigen?
  6. Darf ich Kundenstimmen mit vollem Namen zeigen?
  7. Wo auf der Website wirken Bewertungen am besten?
  8. Häufige Fragen

Darf ich Google-Bewertungen auf meiner Website zeigen?

Ja, echte Bewertungen deines Betriebs darfst du zeigen. Du musst aber offenlegen, ob und wie du ihre Echtheit prüfst, und bei Widgets den Datenschutz beachten.

Bewertungen gehören zu den stärksten Argumenten auf einer Handwerker-Website. Ein Kunde, der dich nicht kennt, glaubt anderen Kunden mehr als dir. Auf meiner eigenen Seite steht deshalb oben „5,0 Sterne aus 12 Google-Bewertungen (Stand November 2026)“, und darunter kommen echte Stimmen mit Namen.

Damit das kein Ärger wird, gibt es zwei Baustellen: das Wettbewerbsrecht und den Datenschutz. Beide sind lösbar.

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 04.11.2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.

Was verlangt § 5b UWG bei Bewertungen auf der Website?

Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben.

Die Regeln im Überblick

Die Regeln im Überblick
RegelWas sie für dich bedeutet
§ 5b Abs. 3 UWGDu sagst, ob und wie du die Echtheit der gezeigten Bewertungen prüfst.
Anhang Nr. 23b UWGDu behauptest nicht „geprüfte Kundenbewertungen“, wenn du nichts prüfst.
Anhang Nr. 23c UWGKeine gefälschten Bewertungen, keine falsche Darstellung echter Bewertungen.
§ 25 TDDDGEin Widget, das Daten im Browser speichert oder ausliest, braucht in der Regel eine Einwilligung, außer es ist unbedingt erforderlich.
Quellen: UWG und TDDDG auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026.

Was muss im Hinweis zur Echtheit stehen?

Woher die Bewertungen stammen und ob du selbst prüfst, dass sie von echten Kunden kommen. Prüfst du nicht, schreibst du genau das.

Beispiel für einen ehrlichen Hinweis

  • Herkunft: „Die Bewertungen stammen aus unserem Google-Unternehmensprofil.“
  • Prüfung: „Wir zeigen nur Bewertungen zu Aufträgen, die wir selbst ausgeführt haben, und gleichen sie mit unseren Auftragsdaten ab.“ Oder ehrlich: „Wir prüfen die Bewertungen nicht selbst.“
  • Auswahl: „Hier siehst du eine Auswahl. Alle Bewertungen findest du in unserem Google-Profil.“ Mit Link.
  • Datum: Zu jeder Bewertung Monat und Jahr, damit niemand glaubt, alte Stimmen seien neu.

Die Formulierungen sind Beispiele, keine geprüften Mustertexte. Wichtig ist, dass der Hinweis stimmt. Wer „geprüfte Bewertungen“ schreibt und nichts prüft, macht genau das, was Nr. 23b im Anhang des UWG verbietet.

Widget oder eigener Text: Was ist besser?

Meist ein eigener Text mit Quelle und Link. Ein Widget aktualisiert sich zwar selbst, lädt aber oft Inhalte von Dritten und braucht dann eine Einwilligung.

Drei Wege im Vergleich

Drei Wege im Vergleich
Widget eines AnbietersEigener Text mit LinkScreenshot
AktualisierungAutomatischVon HandVon Hand
DatenschutzLädt meist Daten von Dritten, oft Einwilligung nötigUnkritisch, solange nur TextUnkritisch
LadezeitZusätzliches SkriptKeine BelastungBild, gering
Lesbar für Google und KIJe nach Technik eingeschränktJa, normaler TextNein, nur Bild
Mein RatNur mit EinwilligungslösungFür die meisten Betriebe der beste WegNur ergänzend
Einordnung nach § 25 TDDDG und Erfahrungen aus Website-Projekten. Ob ein bestimmtes Widget eine Einwilligung braucht, hängt von seiner Technik ab.

Darf ich nur die guten Bewertungen zeigen?

Eine Auswahl ja, wenn du sie als Auswahl kennzeichnest und auf alle Bewertungen verlinkst. Den Eindruck, es gäbe nur Bestnoten, solltest du nicht erwecken.

Ehrlich ist auch klüger: Besucher klicken oft ohnehin auf dein Google-Profil. Wenn sie dort etwas ganz anderes sehen als auf der Website, kostet das mehr Vertrauen, als eine Drei-Sterne-Bewertung je kosten könnte. Zeig deshalb die Gesamtnote mit Anzahl und daneben ausgewählte Stimmen.

Darf ich Kundenstimmen mit vollem Namen zeigen?

Frag vorher und lass dir die Zustimmung schriftlich geben, eine E-Mail reicht. Name, Ort und Foto sind personenbezogene Daten.

Die stärksten Stimmen sind die, bei denen man den Menschen dahinter sieht. In meinen Fallstudien erzählen die Inhaber deshalb selbst im Video, wie es vorher lief und was heute anders ist.

Das wirkt, weil es konkret ist: ein echter Name, ein echter Betrieb, ein Ergebnis aus dem Alltag. Was rechtlich bei Werbung mit Kundenstimmen gilt, steht in Werbung mit Kundenstimmen und Bewertungen. Ob du für ein Widget einen Cookie-Banner brauchst, in Cookie-Banner: Wann brauchst du einen?.

Wo auf der Website wirken Bewertungen am besten?

Direkt neben Anrufknopf oder Formular und auf jeder Leistungsseite eine passende Stimme zu genau dieser Leistung. Nicht versteckt auf einer eigenen Unterseite.

Wer gerade überlegt, ob er anfragt, braucht in diesem Moment einen Grund, dir zu vertrauen. Darum gehört eine kurze Stimme direkt an den Knopf, nicht drei Klicks weiter. Mehr zu diesem Prinzip in Vertrauen auf der Website. Und wenn du erst noch Bewertungen sammeln musst: Mehr Google-Bewertungen bekommen.

Welche Fehler deine Startseite gerade Anfragen kosten, zeigt dir der kostenlose Website-Check in unter einer Minute, ohne Anmeldung.

Häufige Fragen

Armin Franz sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem hellen Sprossenfenster

Armin Franz

Webdesigner für Handwerksbetriebe in Bayern

Ich baue Websites für Handwerksbetriebe und sorge dafür, dass sie bei Google und in KI-Suchen gefunden werden. In diesem Ratgeber schreibe ich auf, was ich aus Kundengesprächen und eigenen Projekten weiß.

Mehr über mich

Quellen

  1. § 5b UWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026
  2. UWG Anhang zu § 3 Abs. 3 (Nr. 23b, 23c), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026
  3. § 25 TDDDG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026
  4. Armin Franz: Fallstudien mit Video-Interviews, abgerufen am 04.11.2026
  5. Google Maps: Verbotene und eingeschränkte Inhalte, abgerufen am 04.11.2026