Zum Inhalt springen
Recht und Pflichten

Werbung mit Kundenstimmen und Bewertungen: Was erlaubt ist

Werbung mit Bewertungen und Kundenstimmen: Was § 5b UWG verlangt, was der BGH zu Sternen sagt, wann du Zustimmung brauchst und was verboten ist.

Armin FranzAktualisiert am 6 Min. Lesezeit
Armin Franz im dunklen Anzug vor einer modernen Glasfassade
Kurz gesagt

Mit Kundenstimmen und Bewertungen darfst du werben, wenn sie echt sind und der Kunde zugestimmt hat. Nach § 5b Abs. 3 UWG musst du angeben, ob und wie du prüfst, dass Bewertungen von echten Kunden stammen. Bei Sternen nennst du Anzahl und Stand. Gekaufte oder erfundene Bewertungen sind immer verboten.

In diesem Artikel
  1. Darf ich mit Kundenstimmen und Bewertungen werben?
  2. Was verlangt § 5b Abs. 3 UWG bei Bewertungen?
  3. Muss ich bei einer Sternebewertung die Anzahl der Bewertungen nennen?
  4. Brauche ich die Zustimmung des Kunden für ein Zitat auf der Website?
  5. Darf ich Kunden für eine Bewertung belohnen?
  6. Darf ich nur die guten Bewertungen auf meiner Website zeigen?
  7. Häufige Fragen

Darf ich mit Kundenstimmen und Bewertungen werben?

Ja, wenn sie echt sind, der Kunde der Veröffentlichung zugestimmt hat und du nicht mehr versprichst, als du belegen kannst. Erfundene oder gekaufte Bewertungen sind ausdrücklich verboten.

Echte Stimmen zufriedener Kunden gehören für Handwerker zu den stärksten Vertrauenssignalen. Das Wettbewerbsrecht hat dafür seit 2022 klare Regeln. Der Kern: Bewertungen müssen echt sein, und du musst offen sagen, ob und wie du das sicherstellst.

Für die meisten Betriebe ist das kein Problem. Wer nur echte Stimmen von echten Kunden zeigt und das transparent macht, hat wenig zu befürchten.

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.

Was verlangt § 5b Abs. 3 UWG bei Bewertungen?

Wenn du Kundenbewertungen auf deiner Website zeigst, musst du angeben, ob und wie du sicherstellst, dass sie von Kunden stammen, die deine Leistung tatsächlich genutzt haben.

Das steht in § 5b Abs. 3 UWG. Die Information gilt als wesentlich. Fehlt sie, kann das eine Irreführung durch Unterlassen sein. Wichtig: Das Gesetz verlangt keine Prüfung, sondern eine ehrliche Angabe, ob und wie du prüfst.

Noch strenger ist der Anhang zum UWG. Nach Nr. 23b ist es immer unzulässig, zu behaupten, Bewertungen stammten von echten Kunden, wenn du das nicht zumutbar geprüft hast. Nach Nr. 23c sind gefälschte Bewertungen und deren Beauftragung immer verboten.

So kann ein Prüfhinweis aussehen

Unter den Kundenstimmen zum Beispiel: „Alle Stimmen stammen von Kunden, für die wir gearbeitet haben. Wir veröffentlichen sie mit deren Zustimmung und mit Namen.“ Oder bei eingebundenen Google-Bewertungen: „Die Bewertungen stammen aus unserem Google-Unternehmensprofil. Wir prüfen nicht, ob jeder Bewertende Kunde war.“ Ehrlich ist wichtiger als schön.

Muss ich bei einer Sternebewertung die Anzahl der Bewertungen nennen?

Ja, das ist dringend zu empfehlen. Gerichte sehen die Gesamtzahl und den Zeitraum als wichtige Information. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sternen musst du laut BGH nicht angeben.

Der BGH hat am 25. Juli 2024 über Werbung mit einer Durchschnittsbewertung entschieden (Az. I ZR 143/23). Die Vorinstanz hatte Werbung ohne Angabe von Gesamtzahl und Zeitraum untersagt. Beim BGH ging es nur noch um die Frage, ob zusätzlich aufgeschlüsselt werden muss, wie viele Bewertungen auf jede Sternezahl entfallen. Das muss man nicht.

Praktisch heißt das: „4,9 Sterne aus 87 Google-Bewertungen, Stand November 2026“ ist eine saubere Angabe. „Top bewertet“ ohne Zahl ist dagegen schwach und angreifbar.

Brauche ich die Zustimmung des Kunden für ein Zitat auf der Website?

Ja, wenn der Kunde erkennbar ist, etwa durch Namen oder Foto. Hol dir die Zustimmung schriftlich oder per E-Mail und zeig ihm den Text vorher.

Name und Foto sind personenbezogene Daten. Für die Veröffentlichung zu Werbezwecken brauchst du in der Regel eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, bei Fotos zusätzlich nach dem Kunsturhebergesetz. Wie du eine Einwilligung sauber aufsetzt, steht unter Fotos von Kunden und Mitarbeitern zeigen.

Kürzen darfst du, wenn der Sinn erhalten bleibt und du Auslassungen kennzeichnest, etwa mit […]. Umformulieren oder „verschönern“ solltest du ein Zitat nicht. Es ist dann nicht mehr die Stimme des Kunden.

„Ich hab wenig Arbeit gehabt und das war für mich einfach auch ganz wichtig.“
Claudia Webersberger, Rechtsanwältin, Kanzlei Webersberger

So sieht das auf meiner Fallstudienseite aus: wörtliches Zitat, voller Name, Rolle, Firma und dazu das Video-Interview mit Zeitangabe, wo der Satz fällt. Jeder kann nachprüfen, dass der Satz so gesagt wurde. Mehr Beweis kann eine Kundenstimme kaum haben.

Darf ich Kunden für eine Bewertung belohnen?

Nur sehr vorsichtig. Eine Bewertung gegen Rabatt oder Geschenk ist nicht mehr unabhängig und muss gekennzeichnet werden. Google erlaubt Anreize für Bewertungen nach seinen Richtlinien nicht.

Wer den kommerziellen Zweck einer Handlung nicht kenntlich macht, handelt nach § 5a Abs. 4 UWG unlauter. Eine Bewertung, für die es einen Gutschein gab, ist nicht mehr die neutrale Meinung, für die sie sich ausgibt.

Mein Rat: Bitte zufriedene Kunden einfach und direkt um eine Bewertung, ohne Gegenleistung. Wie das ohne Nerven klappt, steht im Ratgeber Mehr Google-Bewertungen bekommen. Warum gekaufte Bewertungen keine Abkürzung sind, steht unter Google-Bewertungen kaufen.

Darf ich nur die guten Bewertungen auf meiner Website zeigen?

Ja, eine Auswahl ist erlaubt, solange du nicht den Eindruck erweckst, es seien alle. Ein Durchschnittswert muss aber alle Bewertungen der Quelle umfassen.

Checkliste für Kundenstimmen

  • Echt: Nur Stimmen von Kunden, für die du wirklich gearbeitet hast.
  • Zugestimmt: Schriftliche oder E-Mail-Zustimmung zu Name, Foto und Text.
  • Wörtlich: Kürzen mit […], nicht umschreiben.
  • Transparent: Prüfhinweis nach § 5b Abs. 3 UWG direkt bei den Bewertungen.
  • Mit Zahl und Datum: Bei Sternen die Anzahl der Bewertungen und den Stand nennen.
  • Ohne Gegenleistung: Keine Rabatte oder Geschenke für Bewertungen, oder offen kennzeichnen.

Wie du Bewertungen technisch gut einbindest, ohne dass deine Seite langsamer wird oder ungefragt Daten an Google schickt, steht im Ratgeber Bewertungen auf der Website zeigen. Wenn du sehen willst, wie Kundenstimmen mit Video, Ausgangslage und Ergebnis wirken, schau dir die Fallstudien an.

Häufige Fragen

Armin Franz sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem hellen Sprossenfenster

Armin Franz

Webdesigner für Handwerksbetriebe in Bayern

Ich baue Websites für Handwerksbetriebe und sorge dafür, dass sie bei Google und in KI-Suchen gefunden werden. In diesem Ratgeber schreibe ich auf, was ich aus Kundengesprächen und eigenen Projekten weiß.

Mehr über mich

Quellen

  1. § 5b UWG: Wesentliche Informationen (Abs. 3 Bewertungen), abgerufen am 04.11.2026
  2. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b, 23c), abgerufen am 04.11.2026
  3. § 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen, kommerzieller Zweck, abgerufen am 04.11.2026
  4. Kanzlei Plutte: BGH, Urteil vom 25.07.2024, I ZR 143/23, abgerufen am 04.11.2026
  5. DSGVO (EUR-Lex), abgerufen am 04.11.2026
  6. Armin Franz: Fallstudien mit Kundeninterviews, abgerufen am 04.11.2026