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Website-Vertrag kündigen: Laufzeit, Fristen und wem die Seite gehört

Website-Vertrag kündigen: Was der BGH zu langen Laufzeiten sagt, was du noch zahlen musst, wem Seite und Domain gehören und wie du sauber rauskommst.

Armin FranzAktualisiert am 7 Min. Lesezeit
Armin Franz steht am Bürofenster und schaut auf sein Tablet
Kurz gesagt

Einen Vertrag über Erstellung und Betrieb einer Website kannst du oft jederzeit kündigen, das hat der BGH 2011 entschieden. Billig ist das nicht: Der Anbieter darf die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Ob dir Seite und Domain danach gehören, hängt vom Vertrag und vom eingetragenen Domain-Inhaber ab.

In diesem Artikel
  1. Kannst du einen Website-Vertrag vorzeitig kündigen?
  2. Was hat der BGH zu langen Website-Verträgen entschieden?
  3. Was musst du nach einer Kündigung noch bezahlen?
  4. Gilt das auch für Hosting- und Wartungsverträge?
  5. Wem gehört die Website nach der Kündigung?
  6. Wem gehört die Domain, wenn du kündigst?
  7. Wie gehst du bei der Kündigung am besten vor?
  8. Was solltest du vor dem nächsten Vertrag schriftlich regeln?
  9. Häufige Fragen

Kannst du einen Website-Vertrag vorzeitig kündigen?

Oft ja. Verträge über Erstellung und Betrieb einer Website ordnet der BGH als Werkvertrag ein, jederzeit kündbar. Die Vergütung bleibt aber weitgehend fällig.

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 4. November 2026. Er ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Im Zweifel frag deine Handwerkskammer oder einen Fachanwalt.

Viele Betriebe sitzen in Verträgen, die sie bereuen: drei oder vier Jahre Laufzeit, monatliche Raten, und die Seite bringt nichts. Die gute Nachricht: Du bist nicht völlig ausgeliefert. Die schlechte: Rauskaufen kostet fast immer Geld. Wie viel, hängt davon ab, was im Vertrag steht und was der Anbieter schon geleistet hat.

Was hat der BGH zu langen Website-Verträgen entschieden?

Im Urteil vom 27. Januar 2011 ordnete der BGH einen Internet-System-Vertrag mit 36 Monaten Laufzeit als Werkvertrag ein, trotz Mindestlaufzeit jederzeit kündbar.

Es ging um einen typischen Fall: Erstellung einer Website, Domain und Bereitstellung im Netz für 36 Monate, monatlich 194,40 € plus eine Anschlussgebühr von 236,81 €. Der BGH (Az. VII ZR 133/10) entschied, dass der Kunde den Vertrag nach dem damaligen § 649 Satz 1 BGB jederzeit kündigen darf. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit schließt dieses Recht nicht aus.

Schon 2010 hatte der BGH (Az. III ZR 79/09) solche Verträge als Werkvertrag eingeordnet und entschieden, dass ein jährlich im Voraus fälliges Entgelt in den AGB zulässig sein kann. Heute steht das Kündigungsrecht in § 648 BGB.

Was musst du nach einer Kündigung noch bezahlen?

Der Anbieter behält seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Für nicht erbrachte Leistungen vermutet das Gesetz fünf Prozent.

So steht es in § 648 BGB: Der Unternehmer darf die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er durch die Kündigung spart oder anderweitig verdient. Für den Teil, der noch nicht erbracht ist, wird vermutet, dass ihm 5 Prozent davon zustehen.

Im BGH-Fall von 2011 reichte es nicht, einfach eine Anschlussgebühr plus sechs Monatsraten anzusetzen. Der Anbieter muss darlegen, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die schon erbrachte Leistung entfällt, notfalls mit Offenlegung seiner Kalkulation. Das ist für viele Anbieter unangenehm und ein Ansatz für Verhandlungen.

Gilt das auch für Hosting- und Wartungsverträge?

Nicht automatisch. Reine Hosting-, Wartungs- oder Pflegeverträge sind meist Dauerschuldverhältnisse mit eigenen Kündigungsfristen. Was gilt, hängt vom Vertragstext und vom Schwerpunkt der Leistung ab.

Deshalb lohnt sich ein genauer Blick, welcher Vertrag welche Leistung regelt. Oft gibt es einen Erstellungsvertrag und einen separaten Betreuungsvertrag. Den zweiten kannst du in der Regel zur vereinbarten Frist kündigen, den ersten nicht einfach so beenden, ohne zu zahlen. Wie Miete und Kauf im Vergleich abschneiden, steht in Website mieten oder kaufen.

Wem gehört die Website nach der Kündigung?

Das regelt der Vertrag. Bei Mietmodellen hast du oft nur ein Nutzungsrecht für die Laufzeit. Texte und Fotos, die du selbst geliefert hast, bleiben deine.

Das Urheberrecht erlaubt nach § 31 UrhG, Nutzungsrechte zeitlich zu begrenzen. Steht im Vertrag nichts Genaues, entscheidet der Vertragszweck, wie weit deine Rechte reichen. Ein Mietvertrag spricht eher für ein zeitlich begrenztes Recht, ein Kaufvertrag eher für ein dauerhaftes. Im Streitfall entscheidet der Einzelfall, nicht die Faustregel.

Wem gehört die Domain, wenn du kündigst?

Dem, der als Inhaber eingetragen ist. Bei .de-Domains hat die Registrierungsstelle DENIC den Vertrag direkt mit ihm. Steht dort die Agentur, wird es schwierig.

Bist du selbst Inhaber, kannst du die Domain mit dem Umzugscode AuthInfo zu einem neuen Anbieter mitnehmen. Laut DENIC ist dieser Code 30 Tage gültig. Steht die Agentur als Inhaber drin, brauchst du ihre Mitwirkung. Mehr dazu in Was kostet eine Domain und worauf musst du achten?.

Wie gehst du bei der Kündigung am besten vor?

Erst Vertrag und Zugänge sichern, dann schriftlich kündigen, Domain und Daten anfordern und die neue Seite vorbereiten, bevor die alte abgeschaltet wird.

Kündigung in sechs Schritten

  1. Vertrag lesen

    Laufzeit, Kündigungsfrist, Regelung zu Nutzungsrechten und Herausgabe markieren.

  2. Inhaber der Domain prüfen

    Schriftlich beim Anbieter erfragen, wer als Inhaber eingetragen ist.

  3. Inhalte sichern

    Texte, Fotos, Formulardaten und E-Mails exportieren, solange du Zugriff hast.

  4. Schriftlich kündigen

    Mit nachweisbarem Zugang, etwa per Einschreiben. Herausgabe von Daten und AuthInfo-Code gleich mit anfordern.

  5. Nachfolge vorbereiten

    Neue Seite fertigstellen, bevor die alte abgeschaltet wird.

  6. Weiterleitungen setzen

    Alte Adressen per 301 auf neue umleiten. Google empfiehlt, sie mindestens ein Jahr beizubehalten.

Wenn der alte Anbieter nicht mehr reagiert, hilft bei .de-Domains der DENIC-Übergangsdienst. Ausführlich dazu: Schlechte Erfahrung mit der Webagentur: So kommst du sauber raus.

Was solltest du vor dem nächsten Vertrag schriftlich regeln?

Wer Inhaber der Domain ist, welche Nutzungsrechte nach Vertragsende gelten, Laufzeit und Kündigungsfrist, die Herausgabe von Daten und einen festen Preis.

Fünf Punkte für jeden neuen Vertrag

  • Domain auf dich: von Anfang an, mit deiner Anschrift.
  • Dauerhafte Nutzungsrechte: an der fertigen Seite, wenn du sie kaufst.
  • Klare Laufzeit: Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist ausdrücklich genannt.
  • Herausgabe: Texte, Bilder, Daten und Zugänge bei Vertragsende ohne Zusatzkosten.
  • Fester Preis: Die genaue Summe schriftlich vor dem Start, keine Nachforderungen.

So halte ich es selbst: Die genaue Summe steht schriftlich im Angebot, bevor wir anfangen, und es gibt keine Nachforderungen. Die vollständige Prüfliste für jedes Angebot findest du in Webdesign-Angebot prüfen: 12 Punkte, bevor du unterschreibst. Wenn du nach einem gekündigten Vertrag neu starten willst, klären wir im Erstgespräch, was deine nächste Seite leisten soll.

Häufige Fragen

Armin Franz sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem hellen Sprossenfenster

Armin Franz

Webdesigner für Handwerksbetriebe in Bayern

Ich baue Websites für Handwerksbetriebe und sorge dafür, dass sie bei Google und in KI-Suchen gefunden werden. In diesem Ratgeber schreibe ich auf, was ich aus Kundengesprächen und eigenen Projekten weiß.

Mehr über mich

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 133/10, abgerufen am 04.11.2026
  2. WBS.LEGAL zum BGH-Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09, abgerufen am 04.11.2026
  3. § 648 BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026
  4. § 31 UrhG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.11.2026
  5. DENIC: Providerwechsel einer .de-Domain, abgerufen am 04.11.2026
  6. Google Search Central: Website-Umzug mit URL-Änderungen, abgerufen am 04.11.2026
  7. Armin Franz: Was kostet eine Website?, abgerufen am 04.11.2026